Führerschein im Ausland

In der Rechtssache C-227/05 hat der europäische Gerichtshof per Beschluss entschieden, dass in Deutschland Führerscheine aus EU-Staaten grundsätzlich anzuerkennen sind.

Kurz gesagt: Deutsche Behörden müssen einen Führerschein aus einem anderen EU-Land anerkennen, auch dann, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde, wenn die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (diese wird gleichzeitig mit der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis festgesetzt) abgelaufen ist, als die Wiedererteilung ausgestellt wurde.

Der große Vorteil besteht darin, dass in Deutschland nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis nicht einfach wieder erteilt wird. Vielmehr wird Weg zum Führerschein oftmals durch die Aufforderung, eine MPU zu absolvieren, versperrt. Und durch eben diese MPU (früher Idiotentest genannt) fliegen die meisten Probanden. Etwas vergleichbar strenges wie die deutsche MPU gibt es in anderen EU-Ländern nicht.

Hinzu kommt, dass nach Auffassung des EuGH nun auch dann, wenn die ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben wird, es als unzulässig erachtet, wenn jetzt noch eine MPU angeordnet wird, wenn die Gründe für deren Anordnung bereits bestanden, als die Fahrerlaubnis in dem anderen Land erteilt wurde.

Allerdings wird nach der Entscheidung vorausgesetzt, dass derjenige, der eine Fahrerlaubnis erlangen will, zuvor 6 Monate in dem Land gewohnt haben oder dort Student gewesen sein muss, in dem er die Fahrerlaubnis beantragt.

30-05-2006 Rechtsanwalt Kleine, Endingen

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