Führerschein im Ausland
In der Rechtssache
C-227/05 hat der europäische Gerichtshof per Beschluss entschieden, dass
in Deutschland Führerscheine aus EU-Staaten grundsätzlich anzuerkennen sind.
Kurz gesagt: Deutsche Behörden müssen einen Führerschein aus einem anderen
EU-Land anerkennen, auch dann, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis in
Deutschland entzogen wurde, wenn die Sperrfrist für die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis (diese wird gleichzeitig mit der Entscheidung über die
Entziehung der Fahrerlaubnis festgesetzt) abgelaufen ist, als die
Wiedererteilung ausgestellt wurde.
Der große Vorteil besteht darin, dass in Deutschland nach Ablauf der
Sperrfrist die Fahrerlaubnis nicht einfach wieder erteilt wird. Vielmehr wird
Weg zum Führerschein oftmals durch die Aufforderung, eine MPU zu absolvieren,
versperrt. Und durch eben diese MPU (früher Idiotentest genannt) fliegen die
meisten Probanden. Etwas vergleichbar strenges wie die deutsche MPU gibt es in
anderen EU-Ländern nicht.
Hinzu kommt, dass nach Auffassung des EuGH nun auch dann, wenn die
ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben wird,
es als unzulässig erachtet, wenn jetzt noch eine MPU angeordnet wird, wenn die
Gründe für deren Anordnung bereits bestanden, als die Fahrerlaubnis in dem
anderen Land erteilt wurde.
Allerdings wird nach der Entscheidung vorausgesetzt, dass derjenige, der eine
Fahrerlaubnis erlangen will, zuvor 6 Monate in dem Land gewohnt haben oder
dort Student gewesen sein muss, in dem er die Fahrerlaubnis beantragt.
30-05-2006 Rechtsanwalt Kleine, Endingen
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