Fristen für Schönheitsreparaturen
Der BGH war bereits bisher der Auffassung, dass "starre
Regelungen" in Formularmietverträgen, wonach zwingend in bestimmten
Zeitabständen zu renovieren sei, den Mieter unzumutbar belasten, unzulässig
sind und nichtig.
Dies hatte bereits bisher zur Folge, dass die Mieter gar keine
Schönheitsreparaturen durchzuführen hatte. Denn nach dem Gesetz sind auch
diese Sache des Vermieters. Nur dann, wenn die Pflicht des Vermieters wirksam
auf den Mieter übertragen wurde, trifft den Mieter überhaupt eine Pflicht zur
Schönheitsreparatur, vor allem also zum Streichen.
Problematisch war dabei schon bisher, wenn die Übertragung der Pflicht in
einem Formularvertrag, wie man ihn im Zeitschriftenhandel kaufen oder aus dem
Internet herunterladen kann, enthalten ist. Denn dann darf keine starre
Pflicht zur Schönheitsreparatur im Vertrag enthalten sein. Eine starre
Fristenregelung war nach bisheriger Rechtsprechung dann gegeben, wenn die
Formulierung Zusätze wie "spätestens" oder "mindestens alle X Jahre" enthielt.
Jetzt hat der BGH entschieden, dass eine starre Regelung auch dann vorliege,
wenn derartige Zusätze nicht enthalten sei, sondern nur die Pflicht für den
Mieter enthalten ist, etwa alle 3 Jahre in bestimmten Räumen
Schönheitsreparaturen durchzuführen, eine Formulierung, die so oder ähnlich in
fast allen Wohnungsmietverträgen enthalten sein dürfte. Auch diese Klausel ist
nach dem BGH ungültig. Der Mieter ist gar nicht zur Durchführung der
Schönheitsreparaturen verpflichtet
Allerdings bleibt eine solche Klausel- hier ist das "Schlupfloch" für
Vermieter- dann gültig, wenn nur die Pflicht vereinbart wird, dass der Mieter
je nach Bedarf die Schönheitsreparaturen durchführt. Hier ist natürlich Streit
vorprogrammiert, weil Mieter und Vermieter unterschiedliche Auffassungen haben
können, wann ein Bedarf gegeben ist, und wann nicht.
Hier ist dann die Kunst eine Formulierung zu finden, die zwar Fristen enthält,
diese aber nur für den "Normalfall", also nicht "starr" vorgibt- oder einen
sog. Individualvertrag (im Gegensatz zum Formularvertrag), bei dem tatsächlich
jeder einzelne Punkt des Vertrages ausgehandelt wurde, zu schließen.
Der BGH entschied folgerichtig wie folgt:
1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel
"Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses
not-wendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die
üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre,
Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jah-re)."
enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam.
2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei
seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen
Tapeten zu besei-tigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters
unwirksam.
BGH, Urteil vom 5. April 2006 -
VIII ZR 152/05
Inzwischen hat der BGH seine Rechtsprechung noch einmal
erweitert:
Die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene formularmäßige Klausel
"Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses
not-wendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die
üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre,
Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jah-re)."
enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB
unwirksam.
27-04-2006 RA Kleine, Endingen
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