Framing und Urheberrecht

Mancher, der mit der Materie nicht gar so direkt vertraut ist, wird sich gewundert haben, wo die ganzen Frames (Sie wissen schon- Sie befinden sich auf einer einer Internetseite, klicken einen Link, meinen, Sie seien noch auf der gleichen Seit- und bekommen in Wahrheit im gleichen Fenster fremde präsentiert) hin verschwunden sind.

Die Antwort ist einfach: Die Rechtsprechung hat sie entfernt.

Oftmals war die Überzeugung verhanden, framing sei unproblematisch möglich, wenn nur hinreichend deutlich gemacht werde, wo die eigenen Inhalte aufhörten und wo die fremden begönnen. Dazu wurden durchaus gut lesbare Hinweise vorgesehen, die darauf hinwiesen, dass man sich auf einer fremden Seite befinde.

Es geht also nicht einmal um die Fälle, in denen fremde Inhalte so eingebettet werden, dass man vom "Klau" fremder Inhalte sprechen könnte. Diese Fälle sind und waren relativ eindeutig.

Schwierig wird es, wenn man unter deutlichem Hinweis eine fremde Seite einbindet- und diese werbungsfrei ist, man aber auf seiner eigenen Seite diese Werbung hat. Denn dann, so die Rechtsprechung, bricht man die Entscheidung des anderen Anbieters, keine Werbung zuzulassen.

Die einzige Möglichkeiten bestehen daher darin, dass die fremden Inhalte nicht urheberrechtlich geschützt sind (diese Frage ist für Internet-Seiten noch nicht abschließend geklärt) oder darin, sich eine Einwilligung des Seitenbetreibers zu holen bzw. sich darauf zu verlegen, dass dieser ebenfalls Werbung vorsehe (ein sehr unsicherer Weg).

Letztendlich dürften diese Wege kaum gangbar sein, weswegen aus juristischer Sicht vom Framing abzuraten ist.

23.02.2006 RA Kleine, Endingen

« zurück zur Übersicht