Framing und Urheberrecht
Mancher, der mit der Materie nicht gar so direkt vertraut ist,
wird sich gewundert haben, wo die ganzen Frames (Sie wissen schon- Sie
befinden sich auf einer einer Internetseite, klicken einen Link, meinen, Sie
seien noch auf der gleichen Seit- und bekommen in Wahrheit im gleichen Fenster
fremde präsentiert) hin verschwunden sind.
Die Antwort ist einfach: Die Rechtsprechung hat sie entfernt.
Oftmals war die Überzeugung verhanden, framing sei unproblematisch möglich,
wenn nur hinreichend deutlich gemacht werde, wo die eigenen Inhalte aufhörten
und wo die fremden begönnen. Dazu wurden durchaus gut lesbare Hinweise
vorgesehen, die darauf hinwiesen, dass man sich auf einer fremden Seite
befinde.
Es geht also nicht einmal um die Fälle, in denen fremde Inhalte so eingebettet
werden, dass man vom "Klau" fremder Inhalte sprechen könnte. Diese Fälle sind
und waren relativ eindeutig.
Schwierig wird es, wenn man unter deutlichem Hinweis eine fremde Seite
einbindet- und diese werbungsfrei ist, man aber auf seiner eigenen Seite diese
Werbung hat. Denn dann, so die Rechtsprechung, bricht man die Entscheidung des
anderen Anbieters, keine Werbung zuzulassen.
Die einzige Möglichkeiten bestehen daher darin, dass die fremden Inhalte nicht
urheberrechtlich geschützt sind (diese Frage ist für Internet-Seiten noch
nicht abschließend geklärt) oder darin, sich eine Einwilligung des
Seitenbetreibers zu holen bzw. sich darauf zu verlegen, dass dieser ebenfalls
Werbung vorsehe (ein sehr unsicherer Weg).
Letztendlich dürften diese Wege kaum gangbar sein, weswegen aus juristischer
Sicht vom Framing abzuraten ist.
23.02.2006 RA Kleine, Endingen
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