Grobes Foul beim Fußball
Die WM steht vor der Tür- Grund genug sich mit den
zivilrechtlichen Folgen des Foulspiels zu beschäftigen. Dabei kann natürlich
nicht jede Berührung oder auch nur jedes Foul, und sei es noch so leicht,
Ansprüche des Gefoulten begründen. Wenn sich jeder vor dem Gang auf den Platz
gegen Inanspruchnahme wegen eines "Bodychecks" versichern müsste, wäre die
Liebe zum Fußball wohl schnell dahin.
Aus einer Verfügung des OLG Hamm (34 U 81/05) geht allerdings auch hervor,
dass sich Fußballspieler, die ein grobes Foul begehen, keinesfalls sicher sein
können, für die Folgen nicht aufkommen zu müssen.
Abgesehen davon, dass sie eine Sperre für das laufende und folgende Spiele
riskieren, können sie jedenfalls verpflichtet sein, die Arzt- und
Krankenhauskosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass sich ein Gegenspieler
durch das Foulspiel verletzt.
Als Grundsatz bleibt es zwar dabei, dass, wer sich an einem sportlichen
Kampfspiel beteiligt, Verletzungen in Kauf nehme:
" Es entspricht dieserhalb einer gefestigten obergerichtlichen und
höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Teilnehmer an einem sportlichen
Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei dem typischerweise
auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen
die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, grundsätzlich Verletzungen
in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind."
Die erste Hürde, die es somit zu nehmen gilt, wenn man Schadensersatz geltend
macht, ist, nachzuweisen, dass sich der Gegenspieler regelwidrig verhalten
hat. Auch dann genügen geringfügige Verstöße nicht:
" Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen
- wie zum Beispiel bei noch verständlichem übereifrigem Spieleinsatz, bei
bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zusammenhang
mit einem (leicht-)fahrlässigen technischen Versagen - scheidet danach eine
Inanspruchnahme des Schädigers regelmäßig bereits im Hinblick auf das Verbot
des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, jedenfalls aber im Hinblick auf das
Verschuldenserfordernis aus"
Wird die Grenze des "noch verständlichen" jedoch überschritten und wird ein
grobes Foul begangen, ist nicht anzunehmen, dass sich der gefoulte Spieler mit
diesem Verhalten ebenfalls einverstanden erklärt hat, als er das Spielfeld
betrat. Dann haftet der Sünder auf Schadensersatz, gegebenenfalls auch auf
Schmerzensgeld.
19-04-06 RA Kleine, Endingen
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