Grobes Foul beim Fußball

Die WM steht vor der Tür- Grund genug sich mit den zivilrechtlichen Folgen des Foulspiels zu beschäftigen. Dabei kann natürlich nicht jede Berührung oder auch nur jedes Foul, und sei es noch so leicht, Ansprüche des Gefoulten begründen. Wenn sich jeder vor dem Gang auf den Platz gegen Inanspruchnahme wegen eines "Bodychecks" versichern müsste, wäre die Liebe zum Fußball wohl schnell dahin.

Aus einer Verfügung des OLG Hamm (34 U 81/05) geht allerdings auch hervor, dass sich Fußballspieler, die ein grobes Foul begehen, keinesfalls sicher sein können, für die Folgen nicht aufkommen zu müssen.

Abgesehen davon, dass sie eine Sperre für das laufende und folgende Spiele riskieren, können sie jedenfalls verpflichtet sein, die Arzt- und Krankenhauskosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass sich ein Gegenspieler durch das Foulspiel verletzt.

Als Grundsatz bleibt es zwar dabei, dass, wer sich an einem sportlichen Kampfspiel beteiligt, Verletzungen in Kauf nehme:

" Es entspricht dieserhalb einer gefestigten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind."

Die erste Hürde, die es somit zu nehmen gilt, wenn man Schadensersatz geltend macht, ist, nachzuweisen, dass sich der Gegenspieler regelwidrig verhalten hat. Auch dann genügen geringfügige Verstöße nicht:

" Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen - wie zum Beispiel bei noch verständlichem übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zusammenhang mit einem (leicht-)fahrlässigen technischen Versagen - scheidet danach eine Inanspruchnahme des Schädigers regelmäßig bereits im Hinblick auf das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, jedenfalls aber im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis aus"

Wird die Grenze des "noch verständlichen" jedoch überschritten und wird ein grobes Foul begangen, ist nicht anzunehmen, dass sich der gefoulte Spieler mit diesem Verhalten ebenfalls einverstanden erklärt hat, als er das Spielfeld betrat. Dann haftet der Sünder auf Schadensersatz, gegebenenfalls auch auf Schmerzensgeld.

19-04-06 RA Kleine, Endingen

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