Grundstückskauf und Form
In der Sache
V ZR 97/05 hatte der BGH einmal mehr Gelegenheit, sich mit den
Formerfordernissen bei Grundstückskaufverträgen auseinander zu setzen.
Grundsätzlich ist dabei von § 311b BGB (früher § 313 BGB) auszugehen. Danch
bedarf ein Kaufvertrag über ein Grundstück der notariellen Beurkundung- der
Kaufvertrag ist somit, sehr vereinfachend dargestellt, vor einem Notar zu
schließen. Wird der Vertrag hingegen nur schriftlich geschlossen, ohne einen
Notar, so ist der grundsätzlich nichtig und ohne jeden Wert.
Der BGH hatte es jedoch nicht mit dem eigentlichen Kaufvertrag zu tun,
vielmehr leitete der Kläger Ansprüche auf Abschluss eines Kaufvertrages aus
einem Vorvertrag her. Hier muss nun auch der Vorvertrag notariell beurkundet
werden- sonst ist auch er völlig wertlos.
Dies gilt auch für nicht frei widerrufbare Vollmachten zum Abschluss eines
Grundstückskaufvertrages oder für einen Vertrag, aus dem der Vertragspartner
etwa einen Schadensersatz erhalten soll, falls der Vertrag nicht geschlossen
wird: Immer dann, wenn auf den anderen Teil nach dem Vertrag Druck zum
Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ausgeübt werden soll, bedarf dieser
der notariellen Beurkundung.
Die Folgen eines nichtigen Vertrages können gravierend sein. Etwa dann, wenn
der Verkäufer, der vermeintliche Vertragspartner, insolvent wird. Mangels
wirksamen Kaufvertrages (bzw. richtig: mangels wirksamer Auflassung) ist der
Käufer, der doch auf den Vertrag vertraute, nicht Eigentümer geworden. Hat er
den Kaufpreis schon bezahlt, bekommt er ihn höchstwahrscheinlich nur zu einem
Bruchteil zurück- und "sein" Haus und Grundstück bekommt er auch nicht.
Haben Sie also einen -vermeintlich wirksamen- Vertrag geschlossen und wollen
Sie sich von diesem lösen oder wollen Sie im Gegensatz Klarheit, ob Sie einen
Vertrag vor einem Notar schließen müssen: Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt.
27-07-2006 RA Kleine, Endingen
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