Fixgeschäft
Das Amtsgericht München hatte in der Sache 172 C 19997/05 über
einen Fall zu befinden, in dem der Kläger Schadensersatz gegenüber einem
großen Versandhandelsunternehmen geltend machte mit der Begründung, er sei
verspätet beliefert worden.
Das Gericht führte aus, ein Schadensersatzanspruch bestehe nur dann, wenn ein
sogenanntes (absolutes) Fixschäft vorliegen würde. Dann müsse ein bestimmter
Zeitpunkt vereinbart worden sein, zu dem geleistet werden müsse und es müsse
nach diesem Zeitpunkt die Leistung nicht vernünftigerweise nachholbar sein.
Im Gegensatz dazu steht das relative Fixgeschäft, bei dem zwar auch ein fester
Zeitpunkt vereinbart ist, bei dem aber nur ein Rücktrittsrecht gegeben ist-
also nicht der Vertrag, wie beim absoluten Fixgeschäft von vornherein nicht
mehr erfüllt werden kann. Dabei handelt es sich um die Fälle, in denen der
Leistungszeitpunkt nicht in gleicher Weise wesentlich ist.
Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte, das
Versandhandelsunternehmen, gegenüber Kaufleuten und Freiberuflern damit
geworben, dass bestellte Waren innerhalb von 24 Stunden beim Kunden seien.
Nach den AGB lag aber eine Zusicherung nicht vor, dort war klargestellt, dass
die Ware zwar in aller Regel rechtzeitig beim Kunden sei und dass das
Unternehmen auch alles tue, um dies zu gewährleisten, dass aber eine Garantie
nicht übernommen werden könne.
Das Gericht entschied richtigerweise, dass es am Kunden, dem Kläger gewesen
sei, vor diesem Hintergrund mit dem Versandunternehmen eine Lieferung zu einem
festgelegten Zeitpunkt fest zu vereinbaren und darauf hinzuweisen, dass er
nach diesem Zeitpunkt kein Interesse mehr an der Ware habe. Denn eine Garantie
sei -sogar erklärtermaßen- nicht übernommen worden (das kann ein
Versandhandelsunternehmen auch schlecht, weil es die Auslieferung meist gar
nicht selbst in der Hand hat) und die einseitige Erwartung des Kunden, er
werde innerhalb von 24 Stunden beliefert, war der Beklagten nicht einmal
bekannt.
12-05-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen
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