Fixgeschäft

Das Amtsgericht München hatte in der Sache 172 C 19997/05 über einen Fall zu befinden, in dem der Kläger Schadensersatz gegenüber einem großen Versandhandelsunternehmen geltend machte mit der Begründung, er sei verspätet beliefert worden.

Das Gericht führte aus, ein Schadensersatzanspruch bestehe nur dann, wenn ein sogenanntes (absolutes) Fixschäft vorliegen würde. Dann müsse ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart worden sein, zu dem geleistet werden müsse und es müsse nach diesem Zeitpunkt die Leistung nicht vernünftigerweise nachholbar sein.

Im Gegensatz dazu steht das relative Fixgeschäft, bei dem zwar auch ein fester Zeitpunkt vereinbart ist, bei dem aber nur ein Rücktrittsrecht gegeben ist- also nicht der Vertrag, wie beim absoluten Fixgeschäft von vornherein nicht mehr erfüllt werden kann. Dabei handelt es sich um die Fälle, in denen der Leistungszeitpunkt nicht in gleicher Weise wesentlich ist.

Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte, das Versandhandelsunternehmen, gegenüber Kaufleuten und Freiberuflern damit geworben, dass bestellte Waren innerhalb von 24 Stunden beim Kunden seien. Nach den AGB lag aber eine Zusicherung nicht vor, dort war klargestellt, dass die Ware zwar in aller Regel rechtzeitig beim Kunden sei und dass das Unternehmen auch alles tue, um dies zu gewährleisten, dass aber eine Garantie nicht übernommen werden könne.

Das Gericht entschied richtigerweise, dass es am Kunden, dem Kläger gewesen sei, vor diesem Hintergrund mit dem Versandunternehmen eine Lieferung zu einem festgelegten Zeitpunkt fest zu vereinbaren und darauf hinzuweisen, dass er nach diesem Zeitpunkt kein Interesse mehr an der Ware habe. Denn eine Garantie sei -sogar erklärtermaßen- nicht übernommen worden (das kann ein Versandhandelsunternehmen auch schlecht, weil es die Auslieferung meist gar nicht selbst in der Hand hat) und die einseitige Erwartung des Kunden, er werde innerhalb von 24 Stunden beliefert, war der Beklagten nicht einmal bekannt.

12-05-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen

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