Anfechtung bei fehlerhafter Preisangabe
Bereits
dieser Beitrag beschäftigt sich allgemein mit der Anfechtung.
Der BGH hatte in der Sache
VII ZR 79/04
einen Fall zu entscheiden, in der die Grenze zwischen Kalkulationsirrtum und
Erklärungsirrtum schwer zu ziehen war.
Ein Unternehmen, welches Computer über das Internet vertreibt, bot ein Notebook
an. Als Preis waren 2.650 € festgelegt und in das Warenwirtschaftssystem
eingegeben worden. Mittels einer von der Klägerin verwendeten Software wurden
diese Daten anschließend automatisch in die Produktdatenbank ihrer Internetseite
übertragen. Als Ergebnis dieses Vorgangs enthielt die Datenbank jedoch nicht den
eingegebenen Betrag von 2.650 €, sondern einen Verkaufspreis von 245 €.
Zu diesem Preis wurde es von einem Kunden bestellt. Der Kunde erhielt eine Mail
dieses Inhalts:
"Sehr geehrter Kunde,
Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer ... von unserer Versandabteilung
bearbeitet ... Wir bedanken uns für den Auftrag ..."
Als der Fehler bemerkt wurde, focht das Unternehmen den Vertrag an und verlangte
die Herausgabe des Notebooks, welche abgelehnt wurde.
Zunächst war festzustellen, dass ein Vertrag mit dem Kunden zustande gekommen
war. Zwar ist ein Einstellen in das Internet noch kein Angebot, welches durch
eine Bestellung angenommen würde sondern eine bloße invitatio ad offerendum,
eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Mit der Mail wurde aber ein Vertrag
geschlossen.
Von diesem Vertrag wollte sich die Klägerin durch Anfechtung lösen. Und bekam
vom BGH recht. Denn:
"Entgegen der Auffassung der Revision befand sich die Klägerin im Zeitpunkt
der Abgabe ihrer Annahmeerklärung in einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum
gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer
Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (1. Alt.; Inhaltsirrtum) oder
eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (2. Alt.;
Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei
Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben
haben würde. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Klägerin
sich im Zeitpunkt der Präsentation des Notebooks auf ihrer Website - mithin bei
Abgabe ihrer invitatio ad offerendum - in einem Erklärungsirrtum befand. Dieser
Irrtum der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat,
jedenfalls deswegen beachtlich, weil er bei ihrer auf den Vertragsschluß
gerichteten Annahmeerklärung noch fortwirkte."
Ein Kalkulationsirrtum lag nach Auffassung des BGH nicht vor, weil der
Mitarbeiter, der den Preis eingegeben hatte, schon keinem Irrtum unterlag:
Dieser gab den richtigen Preis von 2.650 € vor. Dieser Preis wurde dann vom
Programm verändert.
23-05-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen
«
zurück zur Übersicht