Anfechtung bei fehlerhafter Preisangabe

Bereits dieser Beitrag beschäftigt sich allgemein mit der Anfechtung.

Der BGH hatte in der Sache VII ZR 79/04 einen Fall zu entscheiden, in der die Grenze zwischen Kalkulationsirrtum und Erklärungsirrtum schwer zu ziehen war.

Ein Unternehmen, welches Computer über das Internet vertreibt, bot ein Notebook an. Als Preis waren 2.650 € festgelegt und in das Warenwirtschaftssystem eingegeben worden. Mittels einer von der Klägerin verwendeten Software wurden diese Daten anschließend automatisch in die Produktdatenbank ihrer Internetseite übertragen. Als Ergebnis dieses Vorgangs enthielt die Datenbank jedoch nicht den eingegebenen Betrag von 2.650 €, sondern einen Verkaufspreis von 245 €.

Zu diesem Preis wurde es von einem Kunden bestellt. Der Kunde erhielt eine Mail dieses Inhalts:

"Sehr geehrter Kunde,
Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer ... von unserer Versandabteilung bearbeitet ... Wir bedanken uns für den Auftrag ..."

Als der Fehler bemerkt wurde, focht das Unternehmen den Vertrag an und verlangte die Herausgabe des Notebooks, welche abgelehnt wurde.

Zunächst war festzustellen, dass ein Vertrag mit dem Kunden zustande gekommen war. Zwar ist ein Einstellen in das Internet noch kein Angebot, welches durch eine Bestellung angenommen würde sondern eine bloße invitatio ad offerendum, eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Mit der Mail wurde aber ein Vertrag geschlossen.

Von diesem Vertrag wollte sich die Klägerin durch Anfechtung lösen. Und bekam vom BGH recht. Denn:

"Entgegen der Auffassung der Revision befand sich die Klägerin im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Annahmeerklärung in einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (1. Alt.; Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (2. Alt.; Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Klägerin sich im Zeitpunkt der Präsentation des Notebooks auf ihrer Website - mithin bei Abgabe ihrer invitatio ad offerendum - in einem Erklärungsirrtum befand. Dieser Irrtum der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, jedenfalls deswegen beachtlich, weil er bei ihrer auf den Vertragsschluß gerichteten Annahmeerklärung noch fortwirkte."

Ein Kalkulationsirrtum lag nach Auffassung des BGH nicht vor, weil der Mitarbeiter, der den Preis eingegeben hatte, schon keinem Irrtum unterlag: Dieser gab den richtigen Preis von 2.650 € vor. Dieser Preis wurde dann vom Programm verändert.

23-05-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen

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