Enterben
Entgegen landläufiger Ansicht ist es gar nicht so einfach, nahe
Angehörige, insbesondere seine Kinder und Enkel (das Gesetz spricht etwas
antiquiert von Abkömmlingen) zu enterben.
Denn insbesondere die eigenen Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch, der in
der Höhe der Hälfte dessen entspricht, was ihnen nach dem Gesetz zusteht. Und
zwar völlig unabhängig davon, ob sie im Testament als Erben vorgesehen wurden,
oder nicht. Das Gesetz geht sogar so weit, dass selbst dann, wenn der
Verstorbene (der "Erblasser") ausdrücklich bestimmt, dass eines seiner Kinder
nichts erhalten soll, grundsätzlich der Pflichtteil verlangt werden kann. Eine
Ausnahme besteht nur insoweit, als Erbunwürdigkeit vorliegt.
Erbunwürdig ist,
- wer den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat,
- wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine
Verfügung von Todes wegen (häufigstes Beispiel: Testament) zu errichten oder
aufzuheben,
- wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch
Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder
aufzuheben,
- wer sich wegen eines Urkundsdelikts strafbar gemacht hat.
Die Erbunwürdigkeit muss von Jemanden, der bei ihrem Vorliegen besser steht,
geltend gemacht werden.
Liegt tatsächlich Erbunwürdigkeit vor und hat der Erblasser der erbunwürdigen
Person nicht verziehen, dann fällt der Erbunwürdige weg. Er erbt nicht und
zwar wiederum unabhängig davon, ob im Testament etwas anderes bestimmt ist.
21-04-2006 RA Kleine, Endingen
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