Enterben

Entgegen landläufiger Ansicht ist es gar nicht so einfach, nahe Angehörige, insbesondere seine Kinder und Enkel (das Gesetz spricht etwas antiquiert von Abkömmlingen) zu enterben.

Denn insbesondere die eigenen Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch, der in der Höhe der Hälfte dessen entspricht, was ihnen nach dem Gesetz zusteht. Und zwar völlig unabhängig davon, ob sie im Testament als Erben vorgesehen wurden, oder nicht. Das Gesetz geht sogar so weit, dass selbst dann, wenn der Verstorbene (der "Erblasser") ausdrücklich bestimmt, dass eines seiner Kinder nichts erhalten soll, grundsätzlich der Pflichtteil verlangt werden kann. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als Erbunwürdigkeit vorliegt.

Erbunwürdig ist,
- wer den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat,
- wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen (häufigstes Beispiel: Testament) zu errichten oder aufzuheben,
- wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- wer sich wegen eines Urkundsdelikts strafbar gemacht hat.

Die Erbunwürdigkeit muss von Jemanden, der bei ihrem Vorliegen besser steht, geltend gemacht werden.

Liegt tatsächlich Erbunwürdigkeit vor und hat der Erblasser der erbunwürdigen Person nicht verziehen, dann fällt der Erbunwürdige weg. Er erbt nicht und zwar wiederum unabhängig davon, ob im Testament etwas anderes bestimmt ist.

21-04-2006 RA Kleine, Endingen

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