Die Einstellung des Strafverfahrens im Mannesmann-Prozess

Das wichtigste dürfte in Bezug auf den Gang des Verfahrens im sogenannten Mannesmann-Prozess gegen 6 Angeklagte, denen vorgeworfen worden war, sich auf Kosten Mannesmanns zu Unrecht bereichert zu haben, noch geläufig sein. Für alle, bei denen dies nicht der Fall ist, kurz zur Erinnerung: Die Angeklagten Esser, Ackermann und andere waren vor dem Landgericht Düsseldorf zunächst freigesprochen worden, obwohl das Gericht fdavon ausging, die Angeklagten hätten gegen das Aktienrechts verstoßen und nicht im Unternehmensinteresse gehandelt, als sie sich selbst Sondervergütungen aus den Mannesmann-Kassen genehmigten. Der Bundesgerichtshof hob später auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Urteil in der Revisionsinstanz wieder auf. Die Strafsache wurde an eine andere Kammer des Landgerichts Düsseldorf verwiesen. Diese stellte das Verfahren jüngst ein.

Um es gleich vorwegzunehmen: Es soll hier nicht in die politische Auseinandersetzung zum Für und Wieder von Verfahrenseinstellungen im Allgemeinen und zur Einstellung des Verfahrens im Mannesmann-Prozess im Besonderen gehen. Nachdem aber in den Medien oftmals ohne großen juristischen Sachverstand kolportiert wurde, Ackermann sei zwar freigesprochen, allerdings zu einem Bußgeld "verdonnert" worden, soll hier der Versuch einer Klarstellung unternommen werden, was vor dem Düsseldorfer Landgericht passsiert ist.

Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist unter anderem in den Paragraphen 170 II, 153 und 153a der Strafprozessordnung, StPO, vorgesehen.

Dabei ist es im Falle des § 170 II StPO noch gar nicht zu einer Anklage gekommen. Kommt die Staatsanwaltschäft nämlich nach den Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass sich der (zunächst) Beschuldigte gar nicht strafbar gemacht habe oder genügt das Ermittlungsergebnis schicht nicht für eine Anklage, so stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Für den Beschuldigten ist das Ergebnis das gewünschte: Ihm passiert schlicht gar nichts (die Staatsanwaltschaft kann allerdings bei neuen Erkenntnissen das Verfahren wieder aufnehmen. In der Praxis geschieht dies sehr selten). Insbesondere ist der Beschuldigte nicht vorbestraft und er muss grundsätzlich kein Geld als Sühne oder Buße an den Staat bezahlen. Weil das Ergebnis optimal ist, wird der Beschuldigte auch nicht gefragt, ob er mit der Einstellung nach § 170 II StPO einverstanden ist.

Demgegenüber bedeutet eine Einstellung nach § 153 StPO, dass eine Anklage schon von der Staatsanwaltschaft erhoben sein kann (der Beschuldigte nennt sich dann Angeschuldigter, wenn das Verfahren noch nicht vom Gericht eröffnet wurde, danach Angeklagter). In diesem Fall bedarf die Einstellung nach § 153 StPO grundsätzlich der Zustimmung von a) Staatsanwaltschaft, b) Angeklagtem und c) dem Gericht. Wird eine Zustimmung von einem Beteiligten verweigert, gibt es (jedenfalls zunächst) keine Einstellung. Ist die Anklage noch nicht erhoben, ermittelt also noch die Staatsanwaltschaft, dann bedarf es unter Umständen der Zustimmung des Gerichts nicht. Vor allem aber muss die Schuld des Täters als gering anzusehen sein. Das bedeutet: Wiederholungstäter und solche, die mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen sind, dürften es eigentlich schwer haben. Im Falle der Einstellung nach § 153 StPO muss der Täter ebenfalls nichts an den Staat bezahlen, trägt aber oftmals die Kosten des eigenen Anwaltes. Wichtig ist: Auch hier ist es nicht zu einer Verurteilung gekommen, auch bei einer Anklage ist der Anngeklagte also nicht vorbestraft.

Ähnliches gilt im Falle des § 153a StPO, der Vorschrift, die im Mannesmann-Prozess zur Anwendung kam. Hier gibt es allerdings einen wichtigen Unterschied zu § 153 StPO: Der Beschuldigte/Angeschuldigte/Angeklagte bekommt die Einstellung nicht "umsonst", er muss eine Zahlung leisten -an den Staat oder eine gemeinnützige Vereinigung- oder er muss in sonstiger Weise Wiedergutmachung leisten. Aber: Er ist auch hier nicht verurteilt worden und demzufolge nicht vorbestraft. Und er muss daher auch keine Geldbuße zahlen, sondern nur eine Aulage erfüllen.

Den Angeklagten ist also im Ergebnis nicht viel passiert. Sie mussten nur einen Teil des möglicherweise zu Unrecht erworbenen Geldes abgeben. Das war es. Dass die Auflage so niedrig ausfiel, liegt im Übrigen daran, dass § 40 StGB, der die Höhe einer Geldstrafe regelt, die Höhe eines Tagessatzes (das Einkommen für einen Tag Arbeit, dass der Angeklagte hat) bei 5.0000 EUR deckelt. Dieser Höchstsatz wirkte sich zugunsten jedenfalls Ackermanns aus, der über eine Million Euro im Monat verdient. Denn, so das Gericht: Zwar handele es sich bei der Deckelung um eine Vorschrift zu einer Geldstrafe, die eigentlich nicht für die Auflage bei der Einstellung nach § 153a gelte. Aber: Im Falle einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wäre diese eben auch nicht höher gewesen, als die Auflage.

11-12-06 Rechtsanwalt Kleine, Endingen

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