Schenkung und Zuwendungen unter Ehegatten
Bisweilen wird angenommen, Vermögensverschiebungen zwischen
Ehegatten seien recht unproblematisch möglich: Im Falle einer Scheidung müsse
man nur das "verschenkte" zurückfordern, weil grober Undank regelmäßig
vorliege.
Das ist ein möglicherweise recht teurer Irrtum, wie die Entscheidung
BGH X ZR 85/04 zeigt:
"Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene
Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen
und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung
der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder
Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er
innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter
teilhaben werde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen
Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung."
Kurz gesagt: Zwischen Ehegatten liegt grundsätzlich bei kostenlos dem anderen
Teil gegeben Sachen ehebezogene Zuwendung, nicht Schenkung vor. Und
ehebezogene Zuwendungen können nicht widerufen werden.
In diesem Falle war immerhin ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem
Grundstück der Ehefrau übertragen worden. Hinzu kam noch, dass die Ehegatten
Gütertrennung vereinbart hatten- somit konnte auch nicht ein Teil des
Grundstückswertes als Zugewinn herausverlangt werden.
Dabei kam es, so der BGH, nicht einmal darauf an, ob der Vertrag, mit dem das
Grundstück in den 70er Jahren übergeben worden war, als Schenkungsvertrag
bezeichnet wurde. Denn damals, so der BGH, wussten die Notare noch nicht, dass
der BGH die im Gesetz gar nicht genannte ehebedingte Zuwendung "erfinden"
würde.
Besser, als sein Grundstück zu verlieren, ist es, sich rechtzeitig beraten zu
lassen.
13.06.2006 Rechtsanwalt Georg Kleine Endingen
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