Schenkung und Zuwendungen unter Ehegatten

Bisweilen wird angenommen, Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten seien recht unproblematisch möglich: Im Falle einer Scheidung müsse man nur das "verschenkte" zurückfordern, weil grober Undank regelmäßig vorliege.

Das ist ein möglicherweise recht teurer Irrtum, wie die Entscheidung BGH X ZR 85/04 zeigt:

"Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung."

Kurz gesagt: Zwischen Ehegatten liegt grundsätzlich bei kostenlos dem anderen Teil gegeben Sachen ehebezogene Zuwendung, nicht Schenkung vor. Und ehebezogene Zuwendungen können nicht widerufen werden.

In diesem Falle war immerhin ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Grundstück der Ehefrau übertragen worden. Hinzu kam noch, dass die Ehegatten Gütertrennung vereinbart hatten- somit konnte auch nicht ein Teil des Grundstückswertes als Zugewinn herausverlangt werden.

Dabei kam es, so der BGH, nicht einmal darauf an, ob der Vertrag, mit dem das Grundstück in den 70er Jahren übergeben worden war, als Schenkungsvertrag bezeichnet wurde. Denn damals, so der BGH, wussten die Notare noch nicht, dass der BGH die im Gesetz gar nicht genannte ehebedingte Zuwendung "erfinden" würde.

Besser, als sein Grundstück zu verlieren, ist es, sich rechtzeitig beraten zu lassen.

13.06.2006 Rechtsanwalt Georg Kleine Endingen

« zurück zur Übersicht