Berichtigung von eBay-Bewertungen
Inzwischen sollte sich herumgesprochen haben, dass die
Möglichkeit besteht, die Einwilligung zur Löschung falscher eBay- Bewertungen
nötigenfalls durch ein Gerichtsurteil vom Bewertenden erzwingen zu lassen.
Dass dies allerdings nicht ohne Tücken ist, zeigt das AG Hannover in einer
Entscheidung in der Sache 519 C 15904/05 auf.
Dort hatte ein Verkäufer geklagt, dem vom Käufer eines Kinderwagens ins
Stammbuch geschrieben worden war:
1. Die Ware habe "absolut schlechte Qualität"
2. Der Käufer sei "total unzufrieden"
3. Der Verkäufer verfüge nicht über ein Festnetztelefon
Das Gericht teilte nun die Aussage des Käufers in der gleichen Weise auf. 1.
Sei eine Tatsachenbehauptung. Diese sei falsch, weil der Kinderwagen in seiner
Preiskategorie nicht schlecht sei, obschon er nicht mit hochpreisigen
Kinderwägen vergleichbar sei. Darüber lässt sich debattieren: Verkauft ein
Verkäufer minderwertige Ware, so kommt es üblicherweise nicht darauf an, zu
welchem Preis der Verkauf erfolgt. Gemeint ist wohl, dass von einem billigen
Produkt nicht erwartet werden könne, dass dieses mit hochpreisigen Produkten
auf einer Stufe stehe. So aber entsteht der Eindruck, ein Vortrag zu möglichen
Qualitätsdefiziten könne mit der Erkenntnis, der Käufer habe eben günstig
eingekauft, beiseite gewischt werden. Das ist nicht der Fall.
Im zu entscheidenden Fall hatte allerdings der Käufer wohl vorgetragen, der
Qualitätsmangel ergebe sich daraus, dass das Produkt schlecht rieche. Und
genau dies hatte er nicht beweisen können, weswegen die behauptete Tatsache
unwahr sei. Der Käufer musste daher in die Löschung einwilligen.
Allerdings handele es sich bei der Aussage, er sei "total unzufrieden" um ein
reines Werturteil des Käufers. Diesen Punkt müsse er daher nicht beseitigen
lassen.
Und die Tatsache, dass der Verkäufer über keinen Festnetzanschluss verfüge,
sei dadurch erwiesen, dass dieser auch in der Verhandlung keinen Anschluss
benannt habe.
Bei den letztgenannten Punkten verlor daher der Kläger den Prozess- weswegen
er insbesondere einen Teil der Kosten zu tragen hatte. In vergleichbaren
Fällen empfiehlt es sich daher, sehr genau hinzusehen.
14-11-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen am Kaiserstuhl
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