Berichtigung von eBay-Bewertungen

Inzwischen sollte sich herumgesprochen haben, dass die Möglichkeit besteht, die Einwilligung zur Löschung falscher eBay- Bewertungen nötigenfalls durch ein Gerichtsurteil vom Bewertenden erzwingen zu lassen. Dass dies allerdings nicht ohne Tücken ist, zeigt das AG Hannover in einer Entscheidung in der Sache 519 C 15904/05 auf.

Dort hatte ein Verkäufer geklagt, dem vom Käufer eines Kinderwagens ins Stammbuch geschrieben worden war:

1. Die Ware habe "absolut schlechte Qualität"
2. Der Käufer sei "total unzufrieden"
3. Der Verkäufer verfüge nicht über ein Festnetztelefon

Das Gericht teilte nun die Aussage des Käufers in der gleichen Weise auf. 1. Sei eine Tatsachenbehauptung. Diese sei falsch, weil der Kinderwagen in seiner Preiskategorie nicht schlecht sei, obschon er nicht mit hochpreisigen Kinderwägen vergleichbar sei. Darüber lässt sich debattieren: Verkauft ein Verkäufer minderwertige Ware, so kommt es üblicherweise nicht darauf an, zu welchem Preis der Verkauf erfolgt. Gemeint ist wohl, dass von einem billigen Produkt nicht erwartet werden könne, dass dieses mit hochpreisigen Produkten auf einer Stufe stehe. So aber entsteht der Eindruck, ein Vortrag zu möglichen Qualitätsdefiziten könne mit der Erkenntnis, der Käufer habe eben günstig eingekauft, beiseite gewischt werden. Das ist nicht der Fall.

Im zu entscheidenden Fall hatte allerdings der Käufer wohl vorgetragen, der Qualitätsmangel ergebe sich daraus, dass das Produkt schlecht rieche. Und genau dies hatte er nicht beweisen können, weswegen die behauptete Tatsache unwahr sei. Der Käufer musste daher in die Löschung einwilligen.

Allerdings handele es sich bei der Aussage, er sei "total unzufrieden" um ein reines Werturteil des Käufers. Diesen Punkt müsse er daher nicht beseitigen lassen.

Und die Tatsache, dass der Verkäufer über keinen Festnetzanschluss verfüge, sei dadurch erwiesen, dass dieser auch in der Verhandlung keinen Anschluss benannt habe.

Bei den letztgenannten Punkten verlor daher der Kläger den Prozess- weswegen er insbesondere einen Teil der Kosten zu tragen hatte. In vergleichbaren Fällen empfiehlt es sich daher, sehr genau hinzusehen.

14-11-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen am Kaiserstuhl

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