Anspruch auf Entfernung einer eBay-Bewertung
Eine interessante Entscheidung hat das OLG Oldenburg in der
Sache
13 U
71/05 getroffen.
Es ging um die -negative- Bewertung, die die Klägerin bei eBay erhalten hatte
und die Frage, inwiefern man sich gegen derartige Bewertungen wehren kann.
Dies sei, das OLG, dann der Fall, wenn die Bewertung inhaltlich falsch sei,
also eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle.
Die angegriffene Bewertung lautete: "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl
selber großer Verkäufer". Tatsächlich hatte die Klägerin ein auf der
eBay-Plattform erworbenes Laufband zunächst geliefert gehalten, sie hatte
dieses auch bezahlt. Weil das Band nach Auffassung der Klägerin aber
mangelhaft war, gab sie es -mit Einverständnis der Beklagten, der Verkäuferin,
zurück. Das Gericht nahm- zu recht- an, die angegriffene Bewertung beziehe
sich demgegenüber auf einen ganz anderen, bei eBay leider recht häufig
anzutreffenden, Fall, in denen der "Käufer" mitbietet, dann aber die Ware
nicht mehr haben will, in denen sich also der Käufer vertragsuntreu verhält.
Derartige Einträge schaden dem Ruf eines eBay-Mitglieds enorm. Demgegenüber
wäre eine wahrheitsgetreue Bewertung ("hat die Sache wegen Mängeln
zurückgegeben") wohl kaum schlimm gewesen. Deswegen müsse die Bewertung, so
das OLG, entfernt werden.
Nicht weiter thematisiert wurde offenbar, dass eine Entfernung nur schwer
möglich ist- hierzu bedarf es wohl eines Tätigwerdens von eBay.
Ebenfalls nicht thematisiert wurde die Frage, ob nicht schon der Eintrag der
Bewertung als "negativ" rechtswidrig sei.
Schließlich wurde offenbar nicht vorgetragen, dass der Platz für die
Bemerkungen knapp bemessen ist, weswegen es bei eBay häufig zu rein
floskelhaften Bewertungen kommt.
Insofern bedeutet das Urteil nichts anderes, als dass unwahre Kommentare bei
eBay unzulässig sind.
23-05-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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