Anspruch auf Entfernung einer eBay-Bewertung

Eine interessante Entscheidung hat das OLG Oldenburg in der Sache 13 U 71/05 getroffen.

Es ging um die -negative- Bewertung, die die Klägerin bei eBay erhalten hatte und die Frage, inwiefern man sich gegen derartige Bewertungen wehren kann.

Dies sei, das OLG, dann der Fall, wenn die Bewertung inhaltlich falsch sei, also eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle.

Die angegriffene Bewertung lautete: "Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer". Tatsächlich hatte die Klägerin ein auf der eBay-Plattform erworbenes Laufband zunächst geliefert gehalten, sie hatte dieses auch bezahlt. Weil das Band nach Auffassung der Klägerin aber mangelhaft war, gab sie es -mit Einverständnis der Beklagten, der Verkäuferin, zurück. Das Gericht nahm- zu recht- an, die angegriffene Bewertung beziehe sich demgegenüber auf einen ganz anderen, bei eBay leider recht häufig anzutreffenden, Fall, in denen der "Käufer" mitbietet, dann aber die Ware nicht mehr haben will, in denen sich also der Käufer vertragsuntreu verhält. Derartige Einträge schaden dem Ruf eines eBay-Mitglieds enorm. Demgegenüber wäre eine wahrheitsgetreue Bewertung ("hat die Sache wegen Mängeln zurückgegeben") wohl kaum schlimm gewesen. Deswegen müsse die Bewertung, so das OLG, entfernt werden.

Nicht weiter thematisiert wurde offenbar, dass eine Entfernung nur schwer möglich ist- hierzu bedarf es wohl eines Tätigwerdens von eBay.

Ebenfalls nicht thematisiert wurde die Frage, ob nicht schon der Eintrag der Bewertung als "negativ" rechtswidrig sei.

Schließlich wurde offenbar nicht vorgetragen, dass der Platz für die Bemerkungen knapp bemessen ist, weswegen es bei eBay häufig zu rein floskelhaften Bewertungen kommt.

Insofern bedeutet das Urteil nichts anderes, als dass unwahre Kommentare bei eBay unzulässig sind.

23-05-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen

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