Domaingrabbing
Die Zulässigkeit von Domaingrabbing, der Registrierung einer
Vielzahl von Internet-Domains mit dem naheliegenden Ziel, die Domains später
zu verkaufen, richtet sich nach der Entscheidung des BGH in der Sache 207/01.
Der BGH hat entschieden:
a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der
Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein
Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.
b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten,
der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht
vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im
geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet
werden soll.
Der Beklagte hatte die Domain www.weltonline für sich registrieren lassen.
Damit war die Axel Springer AG, die dem selben Beklagten bereits untersagt
hatte, die Domain www.welt-online zu nutzen und bewirkte, dass die Domain an
den Springer Verlag herausgegeben musste, nicht einverstanden.
Sie verlangte auch die Herausgabe der anderen Domain- und verlor vor dem BGH.
Noch die Vorinstanz hatte dem Springer Verlag recht gegeben. Dort war man der
Ansicht, die Registrierung durch den Beklagten sei rechtswidrig gewesen, die
Beklagte habe die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.
Der BGH indes beschied die Parteien lapidar, dass man -sinngemäß- unter der
Zusammensetzung der Begriffe "Welt" und "Online" jedenfalls mehr verstehen
könne, als den Onlineauftritt der Tageszeitung "Welt":
Der Domainname, um dessen Registrierung die Parteien streiten, enthält
außer der sogenannten Top-Level-Domain „de“ einen aus zwei beschreibenden
Begriffen zusammengesetzten Begriff, der wiederum einen weitgehend
beschreibenden Inhalt hat. Abgesehen davon, daß die Bezeichnung „weltonline“
den Verkehr auf eine Internetausgabe der Tageszeitung „Die Welt“ hinweisen
mag, handelt es sich um eine – für die Bezeichnung von Internetportalen der
Art nach gängige – Zusammensetzung eines Gattungsbegriffs mit dem auf den
Internetzugang hinweisenden Zusatz „online“. Geht man von dem beschreibenden
Inhalt des Begriffs „Welt“ aus, vermittelt sie den Eindruck, daß unter dieser
Adresse Informationen über die Welt im Internet erhältlich sind. Die
Informationen können das Weltgeschehen, also politische und sonstige
Nachrichten betreffen, es können aber auch ganz andere Informationen unter
diesem denkbar weiten Begriff zusammengefaßt werden.
Im Übrigen sei es "nicht wettbewerbswidrig [...], wenn ein Anbieter einen
Gattungsbegriff, an dessen Verwendung als Domainnamen auch Mitbewerber ein
Interesse haben können, als Domainnamen registrieren läßt und sich damit einen
Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft."
Hier gilt viel mehr das "Prioritätsprinzip", auf Deutsch: Wer zuerst kommt,
mahlt zuerst. Wer also zuerst eine Domain auf seinen Namen registriert, ist
der Berechtigte. Andere haben nur noch die Möglichkeit, die Domain zu kaufen.
Aber vorsicht: Das Zauberwort ist "Gattungsbegriff". Wer etwa widerrechtlich
einen Markennamnen verwendet, kann das Prioritätsprinzip nicht für sich in
Anspruch nehmen, er muss die Domain herausgeben und im Zweifelsfall auch den
Anwalt des an der Marke Berechtigten zahlen.
Hier sei indes die Marke "DIE WELT Online" nicht in Anspruch genommen worden:
Der vom Berufungsgericht zugesprochene Unterlassungsanspruch ergibt sich
nicht aus dem Recht der Klägerin an dem Titel „DIE WELT online“ (§ 5 Abs. 3, §
15 Abs. 2 MarkenG). Eine Verletzung dieses Titelrechts nach § 15 Abs. 2
MarkenG scheidet aus, weil die Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“
noch keine Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr darstellt und eine
drohende Benutzung in derselben oder einer ähnlichen Branche nicht dargetan
ist.
Auch das Namensrecht, § 12 BGB, sei nicht verletzt: Die Klägerin könne
weiterhin ihren Auftritt unter
www.welt.de nutzen und sei nicht auf die Domain des Beklagten angewiesen.
Damit sei ein Eingriff in das Namensrecht jedenfalls nicht von ausreichender
Schwere, um eine Herausgabe der Domain verlangen zu können.
24-04-2006 Rechtsanwalt Kleine, Endingen
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