Domaingrabbing

Die Zulässigkeit von Domaingrabbing, der Registrierung einer Vielzahl von Internet-Domains mit dem naheliegenden Ziel, die Domains später zu verkaufen, richtet sich nach der Entscheidung des BGH in der Sache 207/01.

Der BGH hat entschieden:

a) In der Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domainname liegt in der Regel keine sittenwidrige Schädigung, auch wenn es naheliegt, daß ein Unternehmen diesen Domainnamen für seinen Internetauftritt verwenden könnte.

b) Der Inhaber des bekannten Zeitungstitels DIE WELT kann gegen einen Dritten, der sich den Domainnamen „weltonline.de“ hat registrieren lassen, nicht vorgehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Domainname im geschäftlichen Verkehr in einer das Kennzeichen verletzenden Weise verwendet werden soll.


Der Beklagte hatte die Domain www.weltonline für sich registrieren lassen. Damit war die Axel Springer AG, die dem selben Beklagten bereits untersagt hatte, die Domain www.welt-online zu nutzen und bewirkte, dass die Domain an den Springer Verlag herausgegeben musste, nicht einverstanden.

Sie verlangte auch die Herausgabe der anderen Domain- und verlor vor dem BGH. Noch die Vorinstanz hatte dem Springer Verlag recht gegeben. Dort war man der Ansicht, die Registrierung durch den Beklagten sei rechtswidrig gewesen, die Beklagte habe die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.

Der BGH indes beschied die Parteien lapidar, dass man -sinngemäß- unter der Zusammensetzung der Begriffe "Welt" und "Online" jedenfalls mehr verstehen könne, als den Onlineauftritt der Tageszeitung "Welt":

Der Domainname, um dessen Registrierung die Parteien streiten, enthält außer der sogenannten Top-Level-Domain „de“ einen aus zwei beschreibenden Begriffen zusammengesetzten Begriff, der wiederum einen weitgehend beschreibenden Inhalt hat. Abgesehen davon, daß die Bezeichnung „weltonline“ den Verkehr auf eine Internetausgabe der Tageszeitung „Die Welt“ hinweisen mag, handelt es sich um eine – für die Bezeichnung von Internetportalen der Art nach gängige – Zusammensetzung eines Gattungsbegriffs mit dem auf den Internetzugang hinweisenden Zusatz „online“. Geht man von dem beschreibenden Inhalt des Begriffs „Welt“ aus, vermittelt sie den Eindruck, daß unter dieser Adresse Informationen über die Welt im Internet erhältlich sind. Die Informationen können das Weltgeschehen, also politische und sonstige Nachrichten betreffen, es können aber auch ganz andere Informationen unter diesem denkbar weiten Begriff zusammengefaßt werden.

Im Übrigen sei es "nicht wettbewerbswidrig [...], wenn ein Anbieter einen Gattungsbegriff, an dessen Verwendung als Domainnamen auch Mitbewerber ein Interesse haben können, als Domainnamen registrieren läßt und sich damit einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern verschafft."

Hier gilt viel mehr das "Prioritätsprinzip", auf Deutsch: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Wer also zuerst eine Domain auf seinen Namen registriert, ist der Berechtigte. Andere haben nur noch die Möglichkeit, die Domain zu kaufen.

Aber vorsicht: Das Zauberwort ist "Gattungsbegriff". Wer etwa widerrechtlich einen Markennamnen verwendet, kann das Prioritätsprinzip nicht für sich in Anspruch nehmen, er muss die Domain herausgeben und im Zweifelsfall auch den Anwalt des an der Marke Berechtigten zahlen.

Hier sei indes die Marke "DIE WELT Online" nicht in Anspruch genommen worden:

Der vom Berufungsgericht zugesprochene Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Recht der Klägerin an dem Titel „DIE WELT online“ (§ 5 Abs. 3, § 15 Abs. 2 MarkenG). Eine Verletzung dieses Titelrechts nach § 15 Abs. 2 MarkenG scheidet aus, weil die Registrierung des Domainnamens „weltonline.de“ noch keine Benutzung des Titels im geschäftlichen Verkehr darstellt und eine drohende Benutzung in derselben oder einer ähnlichen Branche nicht dargetan ist.

Auch das Namensrecht, § 12 BGB, sei nicht verletzt: Die Klägerin könne weiterhin ihren Auftritt unter www.welt.de nutzen und sei nicht auf die Domain des Beklagten angewiesen. Damit sei ein Eingriff in das Namensrecht jedenfalls nicht von ausreichender Schwere, um eine Herausgabe der Domain verlangen zu können.

24-04-2006 Rechtsanwalt Kleine, Endingen

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