Blutrache als Mordmerkmal

Ein Sehr differenziertes Urteil hat der Bundesgerichtshof in der Sache 5 StR 341/05 gefällt. Ein Lichtblick in Zeiten, in denen von den einen die multikulturelle Gesellschaft ähnlich vehement verurteilt wird, wie sie andere verteidigen- wobei beide Seiten die immer gleichen Ideen gebetsmühlenartig wiederholen.

Ein Familienangehöriger der Angeklagten, Kurden aus der Türkei, war getötet worden, der Täter konnte nicht ermittelt werden. Die Angeklagten nahmen aber an, dass das Opfer im vorliegenden Verfahren der Täter gewesen sei. Die Angeklagten erschossen daher ihr Opfer, den vermeintlichen Täter im vorangegangenen Fall.

Der BGH weist darauf hin, dass das Motiv der "Blutrache" regelmäßig einen niederen Beweggrund darstellt, weswegen ein Täter wegen Mordes zu verurteilen ist, nicht wegen Todschlags. Der Unterschied ist, dass bei Mord grundsätzlich nur lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Grund ist, dass der Täter die Familienehre über das Gesetz stellt, wenn er nicht den zuständigen Behörden die Strafverfolgung überlässt, sondern diese selbst in die Hand nimmt, und zudem über einen anderen Menschen.

Das mag so zwar nicht zu überzeugen, weil sich bei jedem Tötungsdelikt der Täter über einen anderen Menschen und das Gesetz stellt und weil Familienehre nichts ist, was man gemeinhin als sittlich irgendwie missbilligenswert bezeichnet.

Jetzt macht der BGH aber einen interessanten Schlenker: Blutrache, so die Richter, sei dann nicht als niedriger Beweggrund zu qualifizieren, wenn

"mit der „Blutrache" – wie hier – Vergeltung an jemandem geübt wird, der seinerseits nachvollziehbar als schuldig an der Tötung eines anderen Menschen erachtet wird."

Dann nämlich, so der BGH zurecht, sei schon fraglich, ob überhaupt Blutrache vorliege- immerhin sei es gut möglich, dass die Tat ausschließlich aufgrund der Wut o.ä. über den Tod des Angehörigen oder aus dem Gefühl der Kränkung aufgrund der Tötung heraus und eben nicht nur aus der Familienehre heraus "kalt und berechnend" ausgeführt wurde.

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof wegen Totschlags, also nicht wegen Mordes, verurteilt.

05-04-06 Rechtsanwalt Kleine, Endingen

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