Blutrache als Mordmerkmal
Ein Sehr differenziertes Urteil hat der Bundesgerichtshof in
der Sache
5 StR 341/05 gefällt. Ein Lichtblick in Zeiten, in denen von den einen die
multikulturelle Gesellschaft ähnlich vehement verurteilt wird, wie sie andere
verteidigen- wobei beide Seiten die immer gleichen Ideen gebetsmühlenartig
wiederholen.
Ein Familienangehöriger der Angeklagten, Kurden aus der Türkei, war getötet
worden, der Täter konnte nicht ermittelt werden. Die Angeklagten nahmen aber
an, dass das Opfer im vorliegenden Verfahren der Täter gewesen sei. Die
Angeklagten erschossen daher ihr Opfer, den vermeintlichen Täter im
vorangegangenen Fall.
Der BGH weist darauf hin, dass das Motiv der "Blutrache" regelmäßig einen
niederen Beweggrund darstellt, weswegen ein Täter wegen Mordes zu verurteilen
ist, nicht wegen Todschlags. Der Unterschied ist, dass bei Mord grundsätzlich
nur lebenslange Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Grund ist, dass der Täter
die Familienehre über das Gesetz stellt, wenn er nicht den zuständigen
Behörden die Strafverfolgung überlässt, sondern diese selbst in die Hand
nimmt, und zudem über einen anderen Menschen.
Das mag so zwar nicht zu überzeugen, weil sich bei jedem Tötungsdelikt der
Täter über einen anderen Menschen und das Gesetz stellt und weil Familienehre
nichts ist, was man gemeinhin als sittlich irgendwie missbilligenswert
bezeichnet.
Jetzt macht der BGH aber einen interessanten Schlenker: Blutrache, so die
Richter, sei dann nicht als niedriger Beweggrund zu qualifizieren, wenn
"mit der „Blutrache" – wie hier – Vergeltung an jemandem geübt wird, der
seinerseits nachvollziehbar als schuldig an der Tötung eines anderen Menschen
erachtet wird."
Dann nämlich, so der BGH zurecht, sei schon fraglich, ob überhaupt Blutrache
vorliege- immerhin sei es gut möglich, dass die Tat ausschließlich aufgrund
der Wut o.ä. über den Tod des Angehörigen oder aus dem Gefühl der Kränkung
aufgrund der Tötung heraus und eben nicht nur aus der Familienehre heraus
"kalt und berechnend" ausgeführt wurde.
Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof wegen Totschlags, also nicht wegen
Mordes, verurteilt.
05-04-06 Rechtsanwalt Kleine, Endingen
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