Betrug durch "Rechnungen"

Kaum jemand, zumindest im gewerblichen Bereich, bleibt von den Abzockern verschont, die als Rechnungen getarnte Zahlungsaufforderungen versenden, in der leider oft begründeten Hoffnung, es werde übersehen, dass ein Vertrag bisher nicht besteht und erst eben durch die Zahlung zustande kommt.

Dabei wird oft übersehen, dass sich die Versender solcher Anzeigen unter Umständen wegen Betruges, § 263 StGB, strafbar machen.

So hat der BGH in der Sache 4 StR 439/00 (via JurPC) entschieden:

Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfaßt, daß der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB."

-wobei Versuch dann gegeben ist, wenn der so Angesprochene nicht zahlt. Schon durch die Zusendung der "Rechnung" macht sich der Absender also strafbar. Und das, im vom BGH zu entscheidenden Fall, empfindlich: der Angeklagte wurde zu 3 Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt.

Dieser hatte systematisch Todesanzeigen durchgeforstet und den dort an erster Stelle genannten Angehörigen eine als Rechnung aufgemachte "Insertionsofferte" mit beigefügtem Überweisungsträger zugesandt- insgesamt 12-500 mal (man sieht: Weil sich kaum jemand zur Wehr setzt, haben es die Betrüger oftmals leicht).

Wurde bezahlt, wurden die Todesanzeigen dann vom Angeklagten auch tatsächlich im Internet veröffentlicht.

Fraglich ist in derartigen Fällen, ob eine Täuschung des Empfängers im Sinne des § 263 StGB vorliegt. Der BGH entschied:

"Wenn der Täter bei Versendung von Formularschreiben typische Rechnungsmerkmale - insbesondere, wie hier, das Fehlen von Anrede und Grußformel, Hervorhebung einer individuellen Registernummer, Fehlen einer näheren Darstellung der angebotenen Leistung, Aufschlüsselung des zu zahlenden Betrages nach Netto- und Bruttosumme, Hervorhebung der Zahlungsfrist ("binnen zehn Tagen") durch Fettdruck, Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers - einsetzt, die den Gesamteindruck so sehr prägen, daß demgegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, so täuscht er die Adressaten nach der objektiven Verkehrsanschauung durch die konkludente Aussage der Schreiben, daß eine Zahlungspflicht besteht."

Anders mögen, so der BGH, Fälle zu entscheiden sein, in denen sich die Schreiben an "ersichtlich geschäftserfahrene Kaufleute" richtet.

Dem widerspricht indes das OLG Frankfurt in der Sache 1 Ws 126/02 (via ra-kotz):

"Hier kommt hinzu, dass die Annahme, die Angebotsschreiben würden nur von geschäftlich erfahrenen Personen gelesen, nicht mit der üblichen Geschäftspraxis übereinstimmt, was durch die Angaben der Anzeigeerstatter belegt wird. Beim Eingang entsprechender Schreiben prüft in der Regel derjenige, der die Post öffnet, ob es sich um eine Rechnung handelt oder nicht. Geschäftserfahrenen Kaufleuten werden diese gar nicht erst vorgelegt. Zudem liegt, was ebenfalls durch die Angaben der Anzeigenerstatter bestätigt wird, in grösseren Unternehmen die Erteilung von Aufträgen der hier in Rede stehenden Art und deren Begleichung vielfach in verschiedenen Händen. Die für die Zahlung zuständige Abteilung eines Betriebes, der insbesondere bei grösseren Unternehmen auf eine Arbeitsteilung angewiesen und betriebsstrukturell konzipiert ist, begleicht demgemäss die vermeintliche Rechnung im Vertrauen auf einen entsprechenden Vertragsschluss durch die hierfür betriebsintern zuständige Stelle."

Zusammenfassend bestehen also gute Chancen, derartiges Verhalten zu unterbinden- und eventuell gezahlte Beträge zurück zu erhalten.

09-05-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen

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