Betrug durch "Rechnungen"
Kaum jemand, zumindest im gewerblichen Bereich, bleibt von den
Abzockern verschont, die als Rechnungen getarnte Zahlungsaufforderungen
versenden, in der leider oft begründeten Hoffnung, es werde übersehen, dass
ein Vertrag bisher nicht besteht und erst eben durch die Zahlung zustande
kommt.
Dabei wird oft übersehen, dass sich die Versender solcher Anzeigen unter
Umständen wegen Betruges, § 263 StGB, strafbar machen.
So hat der BGH in der Sache
4 StR
439/00 (via JurPC) entschieden:
Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale
(insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfaßt,
daß der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die -
kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund
treten, begeht eine (versuchte) Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB."
-wobei Versuch dann gegeben ist, wenn der so Angesprochene nicht zahlt. Schon
durch die Zusendung der "Rechnung" macht sich der Absender also strafbar. Und
das, im vom BGH zu entscheidenden Fall, empfindlich: der Angeklagte wurde zu 3
Jahren und 3 Monaten Haft verurteilt.
Dieser hatte systematisch Todesanzeigen durchgeforstet und den dort an erster
Stelle genannten Angehörigen eine als Rechnung aufgemachte "Insertionsofferte"
mit beigefügtem Überweisungsträger zugesandt- insgesamt 12-500 mal (man sieht:
Weil sich kaum jemand zur Wehr setzt, haben es die Betrüger oftmals leicht).
Wurde bezahlt, wurden die Todesanzeigen dann vom Angeklagten auch tatsächlich
im Internet veröffentlicht.
Fraglich ist in derartigen Fällen, ob eine Täuschung des Empfängers im Sinne
des § 263 StGB vorliegt. Der BGH entschied:
"Wenn der Täter bei Versendung von Formularschreiben typische
Rechnungsmerkmale - insbesondere, wie hier, das Fehlen von Anrede und
Grußformel, Hervorhebung einer individuellen Registernummer, Fehlen einer
näheren Darstellung der angebotenen Leistung, Aufschlüsselung des zu zahlenden
Betrages nach Netto- und Bruttosumme, Hervorhebung der Zahlungsfrist ("binnen
zehn Tagen") durch Fettdruck, Beifügung eines ausgefüllten Überweisungsträgers
- einsetzt, die den Gesamteindruck so sehr prägen, daß demgegenüber die -
kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund
treten, so täuscht er die Adressaten nach der objektiven Verkehrsanschauung
durch die konkludente Aussage der Schreiben, daß eine Zahlungspflicht
besteht."
Anders mögen, so der BGH, Fälle zu entscheiden sein, in denen sich die
Schreiben an "ersichtlich geschäftserfahrene Kaufleute" richtet.
Dem widerspricht indes das OLG Frankfurt in der Sache
1 Ws 126/02
(via ra-kotz):
"Hier kommt hinzu, dass die Annahme, die Angebotsschreiben würden nur von
geschäftlich erfahrenen Personen gelesen, nicht mit der üblichen
Geschäftspraxis übereinstimmt, was durch die Angaben der Anzeigeerstatter
belegt wird. Beim Eingang entsprechender Schreiben prüft in der Regel
derjenige, der die Post öffnet, ob es sich um eine Rechnung handelt oder
nicht. Geschäftserfahrenen Kaufleuten werden diese gar nicht erst vorgelegt.
Zudem liegt, was ebenfalls durch die Angaben der Anzeigenerstatter bestätigt
wird, in grösseren Unternehmen die Erteilung von Aufträgen der hier in Rede
stehenden Art und deren Begleichung vielfach in verschiedenen Händen. Die für
die Zahlung zuständige Abteilung eines Betriebes, der insbesondere bei
grösseren Unternehmen auf eine Arbeitsteilung angewiesen und
betriebsstrukturell konzipiert ist, begleicht demgemäss die vermeintliche
Rechnung im Vertrauen auf einen entsprechenden Vertragsschluss durch die
hierfür betriebsintern zuständige Stelle."
Zusammenfassend bestehen also gute Chancen, derartiges Verhalten zu
unterbinden- und eventuell gezahlte Beträge zurück zu erhalten.
09-05-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen
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