Befristung, Verlängerung und neuer Arbeitsvertrag
Eine sehr interessante Entscheidung hat das BAG in der Sache
7 AZR 178/05 gefällt.
Es ging um einen Arbeitnehmer, den Kläger, der die
Befristung seines
Arbeitsvertrages für unwirksam hielt.
Dabei war unstreitig eine Befristung ursprünglich vereinbart worden,
umstritten war, ob diese Befristung verlängert wurde. Dies ist nach dem Gesetz
bis zu 3 mal möglich, es sei denn, es liegt ein sachlicher Grund vor. Dies
wiederum ist z.B. dann der Fall, wenn die Befristung zur Erprobung vereinbart
wird oder wenn etwa für die Dauer des Erziehungsurlaubs eines anderen
Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis befristet wurde. Ein sachlicher Grund für
die Befristung lag hier nicht vor. Befristungen und deren Verlängerungen waren
daher ohne sachlichen Grund bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren möglich.
Genau das reichte dem Kläger nicht, er wollte weiter beschäftigt werden. Zur
Begründung gab er im Wesentlichen an, es sei gar nicht die ursprüngliche
Befristung verlängert worden. Vielmehr sei der ursprüngliche, befristete
Vertrag, ausgelaufen. Um diesen gehe es gar nicht mehr.
Dies ergebe sich daraus, dass nach Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages
der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen
vertraglich geändert worden.
Hierdurch sei ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen worden. In diesem aber sei
eine Befristung gerade nicht aufgenommen worden, mit der Folge, so der Kläger,
dass er jetzt in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe. Das sah das BAG
anders:
"Die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit
eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags ist nach ständiger
Rechtsprechung des Senats befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. Eine
derartige Vereinbarung unterliegt nicht der Befristungskontrolle"
Mit anderen Worten: einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmer während der
Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrages darauf, die Arbeitsbedingungen zu
ändern, ändert dies nichts an dem bereits vereinbarten Endes des
Arbeitsverhältnisses. Offen gelassen hat das BAG allerdings, ob auch für
zweckbefristete (mit wichtigem Grund befristete) Arbeitsverhältnisse so zu
entscheiden sei.
Zur Begründung führt das BAG an, der Begriff der "Verlängerung" (§ 14 Abs. 2
Satz 1 TzBfG) beziehe sich zwar nur auf die Laufzeit und lasse den Vertrag im
Übrigen unberührt. Das bedeute aber nicht, dass nicht der Vertrag im Übrigen
geändert werden dürfe.
10-05-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen
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