Arbeitsvertrag und AGB
Das außer Kraft getretene AGBG sah in § 23 Abs. 1 AGBG vor,
dass Arbeitsverträge schlechthin der Kontrolle nach dem AGBG entzogen seien.
Nunmehr sind die Regeln des AGBG in den §§ 305ff in das BGB übernommen worden
und -gerade im Bereich des Arbeitsrechts- geändert worden (siehe dort § 310
Abs. 4). Die althergebrachte (und im Übrigen auch schon zu Zeiten, als das
AGBG noch galt, so nicht richtige) Sicht der Dinge, wonach man bei
Arbeitsverträgen nicht an
allgemeine Geschäftsbedingungen
denken müsse, ist damit hinfällig.
Dies musste ein Arbeitgeber im Verfahren
BAG 5 AZR 511/05 schmerzlich erfahren, der in einem vorformulierten
Arbeitsvertrag folgende Klausel den Arbeitnehmern auferlegt hatte:
"§ 10 Ausschlußklausel/Zeugnis
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen
spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht
werden. Andernfalls sind sie verwirkt."
Zwar könnten auch in arbeitsrechtlichen AGB Auschlussfristen vereinbart
werden. Zu beachten sei aber, dass eine solche Klausel, wenn sie in AGB
enthalten sei, der Kontrolle nach §§ 307-309 BGB unterliege. Weil
arbeitsrechtliche Ansprüche gesetzlich -abgesehen von eher seltenen Fällen der
Verwirkung- jedenfalls nicht schon nach einem Monat verjähren (und im übrigen
die Verjährung einen anderen Beginn hat, s.u.), weicht die Regelung vom Gesetz
ab. Auch handele es sich nicht um eine tarifvertragliche Regelung (vgl. dazu §
310 Abs. 4 Satz 3).
Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, 307 Abs. 1 Satz 1 sei die Regelung unwirksam, weil
allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werde und nicht
auf die Kenntnis des Arbeitnehmers. Dies sei mit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht
vereinbar. Danach ist für den Beginn der Verjährungsfrist Voraussetzung, dass
der Gläubiger (hier: der Arbeitnehmer) von den den Anspruch begründenden
Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
müssen (danach kommt es übrigens nicht auf den Zeitpunkt der korrekten
rechtlichen Beurteilung an, wenn Sie aus rechtlicher Unkenntnis ihren Anspruch
nicht kennen, verjährt dieser).
Es könne damit allenfalls auf die Fälligkeit abgestellt werden, die dann
vorliege, wenn der Gläubiger seinen Anspruch annähernd beziffern könne. Alles
andere sei unangemessen.
Die Klausel fiel also ersatzlos fort, der Arbeitnehmer konnte Ansprüche noch
über die Monatsfrist hinaus geltend machen, der Arbeitsvertrag blieb im
Übrigen wirksam.
04-05-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen
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