Arbeitsvertrag und AGB

Das außer Kraft getretene AGBG sah in § 23 Abs. 1 AGBG vor, dass Arbeitsverträge schlechthin der Kontrolle nach dem AGBG entzogen seien. Nunmehr sind die Regeln des AGBG in den §§ 305ff in das BGB übernommen worden und -gerade im Bereich des Arbeitsrechts- geändert worden (siehe dort § 310 Abs. 4). Die althergebrachte (und im Übrigen auch schon zu Zeiten, als das AGBG noch galt, so nicht richtige) Sicht der Dinge, wonach man bei Arbeitsverträgen nicht an allgemeine Geschäftsbedingungen denken müsse, ist damit hinfällig.

Dies musste ein Arbeitgeber im Verfahren BAG 5 AZR 511/05 schmerzlich erfahren, der in einem vorformulierten Arbeitsvertrag folgende Klausel den Arbeitnehmern auferlegt hatte:

"§ 10 Ausschlußklausel/Zeugnis

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen von beiden Vertragsteilen spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls sind sie verwirkt."


Zwar könnten auch in arbeitsrechtlichen AGB Auschlussfristen vereinbart werden. Zu beachten sei aber, dass eine solche Klausel, wenn sie in AGB enthalten sei, der Kontrolle nach §§ 307-309 BGB unterliege. Weil arbeitsrechtliche Ansprüche gesetzlich -abgesehen von eher seltenen Fällen der Verwirkung- jedenfalls nicht schon nach einem Monat verjähren (und im übrigen die Verjährung einen anderen Beginn hat, s.u.), weicht die Regelung vom Gesetz ab. Auch handele es sich nicht um eine tarifvertragliche Regelung (vgl. dazu § 310 Abs. 4 Satz 3).

Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, 307 Abs. 1 Satz 1 sei die Regelung unwirksam, weil allein auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werde und nicht auf die Kenntnis des Arbeitnehmers. Dies sei mit § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vereinbar. Danach ist für den Beginn der Verjährungsfrist Voraussetzung, dass der Gläubiger (hier: der Arbeitnehmer) von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (danach kommt es übrigens nicht auf den Zeitpunkt der korrekten rechtlichen Beurteilung an, wenn Sie aus rechtlicher Unkenntnis ihren Anspruch nicht kennen, verjährt dieser).

Es könne damit allenfalls auf die Fälligkeit abgestellt werden, die dann vorliege, wenn der Gläubiger seinen Anspruch annähernd beziffern könne. Alles andere sei unangemessen.

Die Klausel fiel also ersatzlos fort, der Arbeitnehmer konnte Ansprüche noch über die Monatsfrist hinaus geltend machen, der Arbeitsvertrag blieb im Übrigen wirksam.

04-05-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen

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