Geldanlagen - Aufklärungspflicht des Beraters
Das OLG Oldenburg hatte in der Sache
11 U 191/05 über einen Fall zu befinden, in dem einem Anlageberater
vorgeworfen worden war, nicht genügend über alle für die Anlageentscheidung
der Klägerin wesentlichen Punkte aufgeklärt zu haben. Deswegen sei eine Anlage
erworben worden, deren Wert zurückgegangen sei.
Das OLG entschied:
1. Die Art und der Umfang einer möglichen Pflichtverletzung durch den
Anlageberater oder Vermittler hängen von den Umständen des jeweiligen
Einzelfalles ab. eine solche Einschätzung vermag nicht vorgenommen zu werden
und folglich kann ein Gericht darüber Feststellungen nicht treffen, wenn über
die Anbahnungssituation, die Vorkenntnisse des Anlegers, die Kenntnis des
Beraters oder Vermittlers über das vorwissen des Anlegers sowie den Umfang,
die Dauer und den konkreten Ablauf der Beratungsgespräche nicht vorgetragen
wird.
2. Das Recht, wegen einer im Verhandlungsstadium begangenen schuldhaften
Sorgfaltspflichtverletzung die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen,
setzt einen Schaden voraus. Dieser tritt nicht automatisch mit der Eingehung
des Vertrages ein, sondern setzt voraus, dass der Vertragsabschluss für den
betroffnen unter Berücksichtigung der für die Schadensfeststellung allgemein
anerkannten, aus §§ 249 ff. BGB folgenden Grundsätze, wirtschaftlich
nachteilig gewesen ist
Im Ergebnis hatte das Rückabwicklungsbegehren der Klägerin damit keinen
Erfolg. Das OLG entschied, sie hätte nicht ausreichend dargelegt, wie
Anbahnungssituation, ihre Vorkenntnisse, die Kenntnis der Beklagten über das
Vorwissen der Klägerin sowie den Umfang, die Dauer und den konkreten Ablauf
der Beratungsgespräche ausgesehen hätten. Demgegenüber hätte die Beklagte
hierzu detailliert vorgetragen und insbesondere angegeben, die Klägerin sei
anlageerfahren gewesen.
Schließlich sei auch zum Schaden zu wenig vorgetragen worden. Zwar habe der
Bundesgerichtshof einen Schaden in einem Fall bejaht, in dem ein
Immobiliengeschäft zwar objektiv werthaltig war, die Käufer aber bei
finanziell beschränkten Verhältnissen Finanzierungsaufwendungen erbringen
mussten, die weder durch Mieteinnahmen und Steuerersparnis abgedeckt waren
noch durch die Wertsteigerung der Immobilie kompensiert wurden.
Auch hierzu hatte die Klägerin indes nichts vorgetragen. Und dazu, dass die
Anlage sonst nicht werthaltig sei, hatte die Klägerin ebenfalls nichts
verwertbares mitgeteilt.
Um es kurz zu fassen: Obwohl grundsätzlich bei in Schieflage geratenen
Anlageformen durchaus Chancen bestehen, das Geld zurück zu erhalten, war hier
von Klägerseite einfach zu wenig vorgetragen worden, um überhaupt einen
"Hebel" zu haben.
16.05.2006 Rechtsanwalt Kleine, Endingen
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