Geldanlagen - Aufklärungspflicht des Beraters

Das OLG Oldenburg hatte in der Sache 11 U 191/05 über einen Fall zu befinden, in dem einem Anlageberater vorgeworfen worden war, nicht genügend über alle für die Anlageentscheidung der Klägerin wesentlichen Punkte aufgeklärt zu haben. Deswegen sei eine Anlage erworben worden, deren Wert zurückgegangen sei.

Das OLG entschied:

1. Die Art und der Umfang einer möglichen Pflichtverletzung durch den Anlageberater oder Vermittler hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. eine solche Einschätzung vermag nicht vorgenommen zu werden und folglich kann ein Gericht darüber Feststellungen nicht treffen, wenn über die Anbahnungssituation, die Vorkenntnisse des Anlegers, die Kenntnis des Beraters oder Vermittlers über das vorwissen des Anlegers sowie den Umfang, die Dauer und den konkreten Ablauf der Beratungsgespräche nicht vorgetragen wird.

2. Das Recht, wegen einer im Verhandlungsstadium begangenen schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, setzt einen Schaden voraus. Dieser tritt nicht automatisch mit der Eingehung des Vertrages ein, sondern setzt voraus, dass der Vertragsabschluss für den betroffnen unter Berücksichtigung der für die Schadensfeststellung allgemein anerkannten, aus §§ 249 ff. BGB folgenden Grundsätze, wirtschaftlich nachteilig gewesen ist


Im Ergebnis hatte das Rückabwicklungsbegehren der Klägerin damit keinen Erfolg. Das OLG entschied, sie hätte nicht ausreichend dargelegt, wie Anbahnungssituation, ihre Vorkenntnisse, die Kenntnis der Beklagten über das Vorwissen der Klägerin sowie den Umfang, die Dauer und den konkreten Ablauf der Beratungsgespräche ausgesehen hätten. Demgegenüber hätte die Beklagte hierzu detailliert vorgetragen und insbesondere angegeben, die Klägerin sei anlageerfahren gewesen.

Schließlich sei auch zum Schaden zu wenig vorgetragen worden. Zwar habe der Bundesgerichtshof einen Schaden in einem Fall bejaht, in dem ein Immobiliengeschäft zwar objektiv werthaltig war, die Käufer aber bei finanziell beschränkten Verhältnissen Finanzierungsaufwendungen erbringen mussten, die weder durch Mieteinnahmen und Steuerersparnis abgedeckt waren noch durch die Wertsteigerung der Immobilie kompensiert wurden.

Auch hierzu hatte die Klägerin indes nichts vorgetragen. Und dazu, dass die Anlage sonst nicht werthaltig sei, hatte die Klägerin ebenfalls nichts verwertbares mitgeteilt.

Um es kurz zu fassen: Obwohl grundsätzlich bei in Schieflage geratenen Anlageformen durchaus Chancen bestehen, das Geld zurück zu erhalten, war hier von Klägerseite einfach zu wenig vorgetragen worden, um überhaupt einen "Hebel" zu haben.

16.05.2006 Rechtsanwalt Kleine, Endingen

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