Die Anfechtung von Willenserklärungen
Die Möglichkeit der Anfechtung stellt eine Ausnahme von einem
wichtigen Grundsatzes im Zivilrecht dar: Verträge sind einzuhalten (für
diejenigen, die ebenfalls in den Genuss des Lateinunterrichts gekommen sind:
pacta sunt servanda, der Grundsatz ist also nicht eben neu). Wenn ein
wirksamer Vertrag geschlossen wurde, kommt man von ihm nur in den gesetzlich
(oder ggf. vertraglich) vorgesehenen Fällen wieder los. Eine weitere Ausnahme
besteht beim Rücktritt vom Vertrag infolge der Mangelhaftigtkeit einer
Kaufsache.
Anfechtungen sind möglich bei einem Irrtum des Erklärenden (§ 119 BGB), bei
Übermittlungsfehlern (§ 120 BGB) sowie bei Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB).
Eine Anfechtung wegen Irrtums ist möglich bei:
a) einem Erklärungsirrtum, bei dem Erklärtes und das, was erklärt werden
sollte, nicht übereinstimmen (verschreiben, versprechen). Hier weiß der
Erklärende nicht, was er sagt oder will dies nicht sagen.
b) einem Inhaltsirrtum, wenn die Erklärung, die abgegeben worden ist, eine
andere inhaltliche Bedeutung hat, als der Erklärende wollte. Der Erklärende
irrt sich also über den "Sinngehalt" seiner Erklärung. Er weiß, was er sagt,
er weiß aber nicht, was es bedeutet.
c) einem Rechtsfolgenirrtum, bei dem das Erklärte nicht die gewünschte
Rechtsfolge mit sich bringt. Er weiß, was er sagt, meint aber, dass sich
daraus eine andere Rechtsfolge ergebe.
Nicht geschützt ist der Kalkulationsirrtum, der dann besteht, wenn man seine
Preise nicht richtig kalkuliert hat, hier hat der Verkäufer schlicht Pech.
Der Übermittlungsfehler tritt dann auf, wenn ein Bote die eigene
Willenserklärung unrichtig übermittelt oder wenn das Faxgerät mal wieder
spinnt.
In den Fällen der §§ 118,119, 120 BGB muss die Anfechtung unverzüglich, also
ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntniserlangung vom Irrtum angefochten
werden. Es ist Schadensersatz zu leisten für die Aufwendungen, die der
Vertragspartner im Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung gemacht hat, §
122 BGB. Das ist meist bitter, aber immer noch besser, als einen nachteiligen
Vertrag zu erfüllen.
Wegen Täuschung oder Drohung kann angefochten werden, wenn eine
widerrechtliche Täuschungshandlung durch den Vertragspartner oder diesem
zurechenbar (wenn der Vertragspartner die Handlung kannte oder kennen musste
oder wenn der Täuschende ohnehin „im Lager“ des Vertragspartners steht, etwa
dessen Mitarbeiter ist) durch einen Dritten ursächlich für die eigene
Willenserklärung war. Häufig wird in diesen Fällen allerdings ein Betrug, §
263 StGB vorliegen, so dass das Rechtsgeschäft ohnehin nach § 134 BGB nichtig
ist. Es schadet aber nie, dennoch hilfsweise wegen Täuschung anzufechten. Die
Anfechtungsfrist beträgt hier 1 Jahr ab Kenntniserlangung, Schadensersatz ist
nicht zu leisten.
11-05-06 RA Kleine, Endingen
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