Die Anfechtung von Willenserklärungen

Die Möglichkeit der Anfechtung stellt eine Ausnahme von einem wichtigen Grundsatzes im Zivilrecht dar: Verträge sind einzuhalten (für diejenigen, die ebenfalls in den Genuss des Lateinunterrichts gekommen sind: pacta sunt servanda, der Grundsatz ist also nicht eben neu). Wenn ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde, kommt man von ihm nur in den gesetzlich (oder ggf. vertraglich) vorgesehenen Fällen wieder los. Eine weitere Ausnahme besteht beim Rücktritt vom Vertrag infolge der Mangelhaftigtkeit einer Kaufsache.

Anfechtungen sind möglich bei einem Irrtum des Erklärenden (§ 119 BGB), bei Übermittlungsfehlern (§ 120 BGB) sowie bei Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB).

Eine Anfechtung wegen Irrtums ist möglich bei:

a) einem Erklärungsirrtum, bei dem Erklärtes und das, was erklärt werden sollte, nicht übereinstimmen (verschreiben, versprechen). Hier weiß der Erklärende nicht, was er sagt oder will dies nicht sagen.

b) einem Inhaltsirrtum, wenn die Erklärung, die abgegeben worden ist, eine andere inhaltliche Bedeutung hat, als der Erklärende wollte. Der Erklärende irrt sich also über den "Sinngehalt" seiner Erklärung. Er weiß, was er sagt, er weiß aber nicht, was es bedeutet.

c) einem Rechtsfolgenirrtum, bei dem das Erklärte nicht die gewünschte Rechtsfolge mit sich bringt. Er weiß, was er sagt, meint aber, dass sich daraus eine andere Rechtsfolge ergebe.

Nicht geschützt ist der Kalkulationsirrtum, der dann besteht, wenn man seine Preise nicht richtig kalkuliert hat, hier hat der Verkäufer schlicht Pech.

Der Übermittlungsfehler tritt dann auf, wenn ein Bote die eigene Willenserklärung unrichtig übermittelt oder wenn das Faxgerät mal wieder spinnt.

In den Fällen der §§ 118,119, 120 BGB muss die Anfechtung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntniserlangung vom Irrtum angefochten werden. Es ist Schadensersatz zu leisten für die Aufwendungen, die der Vertragspartner im Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung gemacht hat, § 122 BGB. Das ist meist bitter, aber immer noch besser, als einen nachteiligen Vertrag zu erfüllen.

Wegen Täuschung oder Drohung kann angefochten werden, wenn eine widerrechtliche Täuschungshandlung durch den Vertragspartner oder diesem zurechenbar (wenn der Vertragspartner die Handlung kannte oder kennen musste oder wenn der Täuschende ohnehin „im Lager“ des Vertragspartners steht, etwa dessen Mitarbeiter ist) durch einen Dritten ursächlich für die eigene Willenserklärung war. Häufig wird in diesen Fällen allerdings ein Betrug, § 263 StGB vorliegen, so dass das Rechtsgeschäft ohnehin nach § 134 BGB nichtig ist. Es schadet aber nie, dennoch hilfsweise wegen Täuschung anzufechten. Die Anfechtungsfrist beträgt hier 1 Jahr ab Kenntniserlangung, Schadensersatz ist nicht zu leisten.

11-05-06 RA Kleine, Endingen

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