Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass sogar bereits
gezahlte Kosten eines abmahnenden Anwalts zu erstatten sind, wenn dieser
rechtsmissbräuchlich abmahnte.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollte das Ziel haben, tatsächlich einen
Wettbewerbsverstoß des Gegners zu beenden. In keinem Fall ist es zulässig, aus
rein finanziellen Gründen Wettbewerbsverstöße zu suchen.
So hat das OLG Nürnberg in der Entscheidung in der Sache 3 U 643/04 vom
15.06.2004 klargestellt, dass
1) bei einer großen Anzahl (hier: 90) gleichlautender Abmahnungen, die mit
einem minimalen Aufwand verbunden sind (die Abzumahnenden waren aus dem
Internet ermittelt worden)
2) zugunsten einer Konkurrenzfirma, die im Gebiet der Abgemahnten ohnehin
keine Tätigkeit entfaltet
3) ohne, dass es zuvor von einer sich wettbewerbsrechtlich geschädigten Firma
versucht hätte, selbst das wettbewerbsrechtliche Verhalten zu unterbinden,
eine "Verselbstständigung der Abmahntätigkeit anzunehmen ist (zumal hier der
abmahnende Anwalt selbst meinte, er sei geschädigt) mit der Folge, dass die
Abmahnung unwirksam ist und damit auch das Versprechen die Abmahnkosten zu
bezahlen (dieses Versprechen ist in den meisten Abmahnungen enthalten und wird
häufig so von Abgemahnten unterschrieben).
23.02.2006 Rechtsanwalt Kleine, Endingen
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