Abmahnkosten können rechtsmissbräuchlich sein

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass sogar bereits gezahlte Kosten eines abmahnenden Anwalts zu erstatten sind, wenn dieser rechtsmissbräuchlich abmahnte.

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sollte das Ziel haben, tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß des Gegners zu beenden. In keinem Fall ist es zulässig, aus rein finanziellen Gründen Wettbewerbsverstöße zu suchen.

So hat das OLG Nürnberg in der Entscheidung in der Sache 3 U 643/04 vom 15.06.2004 klargestellt, dass

1) bei einer großen Anzahl (hier: 90) gleichlautender Abmahnungen, die mit einem minimalen Aufwand verbunden sind (die Abzumahnenden waren aus dem Internet ermittelt worden)

2) zugunsten einer Konkurrenzfirma, die im Gebiet der Abgemahnten ohnehin keine Tätigkeit entfaltet

3) ohne, dass es zuvor von einer sich wettbewerbsrechtlich geschädigten Firma versucht hätte, selbst das wettbewerbsrechtliche Verhalten zu unterbinden,

eine "Verselbstständigung der Abmahntätigkeit anzunehmen ist (zumal hier der abmahnende Anwalt selbst meinte, er sei geschädigt) mit der Folge, dass die Abmahnung unwirksam ist und damit auch das Versprechen die Abmahnkosten zu bezahlen (dieses Versprechen ist in den meisten Abmahnungen enthalten und wird häufig so von Abgemahnten unterschrieben).

23.02.2006 Rechtsanwalt Kleine, Endingen

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