Das ALG I
Das Arbeitslosengeld I
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben nach den §§
117, 118 SGB III Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. das 65 Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Hinzu kommt, dass eine Anwartschaftszeit erfüllt sein muss, die gemäß § 123
SGB III 12 Monate beträgt und innerhalb derer der Arbeitslose in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben muss. Zeiten, die vor dem Tag
liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer
Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Zusätzlich muss die Anwartschaftszeit innerhalb einer "Rahmenfrist" von 2
Jahren vor dem Eintritt aller Voraussetzungen für die Gewährung von
Arbeitslosengeld (§ 124 SGB III) liegen.
Arbeitslos ist nach § 119 SGB III ein Arbeitnehmer, der
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht
(Verfügbarkeit).
Dabei schließt eine Tätigkeit von weniger als 15 Stunden in der Woche
Arbeitslosigkeit nicht aus.
Die
Meldung als arbeitslos hat persönlich zu erfolgen, es genügt also
nicht, jemanden zu schicken, § 122 SGB III. Soweit möglich, hat die Meldung
spätestens 3 Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen,
in jedem Falle innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis von der Beendigung- also
insbesondere nicht nach Ende der Kündigungsfrist, sondern unmittelbar nach
Erhalt der Kündigung.
Die Wirkung der Meldung erlischt, soweit die Arbeitslosigkeit länger als 6
Wochen unterbrochen wird. Oder mit der Aufnahme einer Beschäftigung, ohne dass
dies der Agentur für Arbeit unverzüglich mitgeteilt. Dies kann vor allem dann
gravierende Auswirkungen haben, wenn die Agentur für Arbeit erst später von
der Beschäftigungsaufnahme Kenntnis erhält. Denn dann besteht für die Dauer ab
Beschäftigungsaufnahme kein Anspruch auf Arbeitslosengeld- bis zu dem
Zeitpunkt einer erneuten Arbeitslosenmeldung.
Bisweilen kommt zum Erlöschen des Anspruchs und damit einhergehend der
Rückforderung des gezahlten Arbeitslosengeldes noch hinzu, dass ein
Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet wird.
Die Dauer der Gewährung von Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich
|
nach
Versichungspflicht-verhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens
.... Monaten |
und nach Vollendung des ...
Lebensjahres |
... Monate |
| 12 |
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6 |
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16 |
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8 |
| 20 |
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10 |
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24 |
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12 |
| 30 |
55. |
15 |
|
36 |
55. |
18 |
Die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes können Sie z.B. bei
Lycos berechnen.
18-04-06 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen
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