Das ALG I

Das Arbeitslosengeld I

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben nach den §§ 117, 118 SGB III Arbeitnehmer, die

1. arbeitslos sind
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. das 65 Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Hinzu kommt, dass eine Anwartschaftszeit erfüllt sein muss, die gemäß § 123 SGB III 12 Monate beträgt und innerhalb derer der Arbeitslose in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben muss. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

Zusätzlich muss die Anwartschaftszeit innerhalb einer "Rahmenfrist" von 2 Jahren vor dem Eintritt aller Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld (§ 124 SGB III) liegen.

Arbeitslos ist nach § 119 SGB III ein Arbeitnehmer, der

nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),

sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und

den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

Dabei schließt eine Tätigkeit von weniger als 15 Stunden in der Woche Arbeitslosigkeit nicht aus.

Die Meldung als arbeitslos hat persönlich zu erfolgen, es genügt also nicht, jemanden zu schicken, § 122 SGB III. Soweit möglich, hat die Meldung spätestens 3 Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen, in jedem Falle innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis von der Beendigung- also insbesondere nicht nach Ende der Kündigungsfrist, sondern unmittelbar nach Erhalt der Kündigung.

Die Wirkung der Meldung erlischt, soweit die Arbeitslosigkeit länger als 6 Wochen unterbrochen wird. Oder mit der Aufnahme einer Beschäftigung, ohne dass dies der Agentur für Arbeit unverzüglich mitgeteilt. Dies kann vor allem dann gravierende Auswirkungen haben, wenn die Agentur für Arbeit erst später von der Beschäftigungsaufnahme Kenntnis erhält. Denn dann besteht für die Dauer ab Beschäftigungsaufnahme kein Anspruch auf Arbeitslosengeld- bis zu dem Zeitpunkt einer erneuten Arbeitslosenmeldung.

Bisweilen kommt zum Erlöschen des Anspruchs und damit einhergehend der Rückforderung des gezahlten Arbeitslosengeldes noch hinzu, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges eingeleitet wird.

Die Dauer der Gewährung von Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich
 
nach Versichungspflicht-verhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens .... Monaten und nach Vollendung des ... Lebensjahres ... Monate
12   6
16   8
20   10
24   12
30 55. 15
36 55. 18

Die Höhe Ihres Arbeitslosengeldes können Sie z.B. bei Lycos berechnen.

18-04-06 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen

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