Allgemeines zur Einbeziehung von AGB
Will man die Geltung von AGB mit Privatleuten vereinbaren,muss
deutlich auf die geltenden AGB hingewiesen werden. AGB auf der Rückseite eines
Angebotsschreibens abzudrucken, ohne Hinweis auf der Vorderseite, genügt
ebensowenig, wie ein Hinweis, den man nur mit der Lupe lesen kann. Auch der
Hinweis des Leiters eines Baumarktes anlässlich einer Auseinandersetzung um
ein paar kaputte Jalousien, die AGB des Marktes hingen deutlich sichtbar in
seinem Büro, jeder Kunde könne sie dort lesen, da brauche man doch nicht noch
einen Aushang im Geschäft, war zwar ernst gemeint, ist aber Käse: Es ist nicht
Aufgabe eines Verbrauchers, danach zu suchen, ob nicht irgendwo die AGB
ausgehängt sind.
Wird aber deutlich auf die AGB hingewiesen und werden diese zugänglich
gemacht, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Andere die AGB auch
tatsächlich liest. Aber die Möglichkeit muss ihm gegeben werden, er muss also
beispielsweise in der Lage sein, sich die AGB herunterzuladen und
auszudrucken, um sie in Ruhe studieren zu können. Eine zumutbare
Kenntnisnahmemöglichkeit besteht übrigens auch dann nicht, wenn der Andere
mehrseitige AGB durchlesen soll, wenn er nur ein paar Kleinteile kaufen will
oder wenn die AGB (immer wieder beliebt) ihrerseits so klein geschrieben sind,
dass sie schlicht nicht lesbar sind. Bei Verträgen mit Ausländern ist darauf
zu achten, dass die AGB idealerweise auch in deren Sprache, zur Not mindestens
in Englisch und Französisch, zusätzlich abgerufen werden können.
Um wirksam vereinbart worden zu sein, muss der Andere mit der Geltung der AGB
einverstanden sein. Das ist er immer dann, wenn ihm die AGB zugänglich gemacht
wurden (bei Kaufleuten: Wenn er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat) und er
den Vertrag schließt. Der andere muss also nicht ausdrücklich mitteilen, dass
er auch mit der Geltung der AGB einverstanden ist (wir wissen: Es genügt
schlüssiges Handeln).
Bei Geschäften im Internet empfiehlt es sich, die AGB vor der endgültigen
Absendung einer Bestellung noch einmal aufzuführen und sich bestätigen zu
lassen, dass Einverständnis mit der Geltung besteht. Wird hier der Button
nicht gecheckt, ist man natürlich nicht verpflichtet, dennoch den Vertrag
abzuschließen. In diesem Zusammenhang eine Bitte an die Verkäufer bei eBay:
Die eigenen AGB mit einem ominösen "neuen EU-Recht" rechtfertigen zu wollen,
ist Quark. Das Recht, das gemeint ist, das neue Gewährleistungsrecht, ist
weder neu, noch EU-Recht. Es gilt seit 2002 und ist geltendes Recht der
Bundesrepublik- es findet sich im BGB.
Rechtsanwalt Kleine, Endingen
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Georg Kleine
Rechtsanwalt
Stella Kleine
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