Allgemeines zur Einbeziehung von AGB

Will man die Geltung von AGB mit Privatleuten vereinbaren,muss deutlich auf die geltenden AGB hingewiesen werden. AGB auf der Rückseite eines Angebotsschreibens abzudrucken, ohne Hinweis auf der Vorderseite, genügt ebensowenig, wie ein Hinweis, den man nur mit der Lupe lesen kann. Auch der Hinweis des Leiters eines Baumarktes anlässlich einer Auseinandersetzung um ein paar kaputte Jalousien, die AGB des Marktes hingen deutlich sichtbar in seinem Büro, jeder Kunde könne sie dort lesen, da brauche man doch nicht noch einen Aushang im Geschäft, war zwar ernst gemeint, ist aber Käse: Es ist nicht Aufgabe eines Verbrauchers, danach zu suchen, ob nicht irgendwo die AGB ausgehängt sind.

Wird aber deutlich auf die AGB hingewiesen und werden diese zugänglich gemacht, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Andere die AGB auch tatsächlich liest. Aber die Möglichkeit muss ihm gegeben werden, er muss also beispielsweise in der Lage sein, sich die AGB herunterzuladen und auszudrucken, um sie in Ruhe studieren zu können. Eine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit besteht übrigens auch dann nicht, wenn der Andere mehrseitige AGB durchlesen soll, wenn er nur ein paar Kleinteile kaufen will oder wenn die AGB (immer wieder beliebt) ihrerseits so klein geschrieben sind, dass sie schlicht nicht lesbar sind. Bei Verträgen mit Ausländern ist darauf zu achten, dass die AGB idealerweise auch in deren Sprache, zur Not mindestens in Englisch und Französisch, zusätzlich abgerufen werden können.

Um wirksam vereinbart worden zu sein, muss der Andere mit der Geltung der AGB einverstanden sein. Das ist er immer dann, wenn ihm die AGB zugänglich gemacht wurden (bei Kaufleuten: Wenn er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat) und er den Vertrag schließt. Der andere muss also nicht ausdrücklich mitteilen, dass er auch mit der Geltung der AGB einverstanden ist (wir wissen: Es genügt schlüssiges Handeln).

Bei Geschäften im Internet empfiehlt es sich, die AGB vor der endgültigen Absendung einer Bestellung noch einmal aufzuführen und sich bestätigen zu lassen, dass Einverständnis mit der Geltung besteht. Wird hier der Button nicht gecheckt, ist man natürlich nicht verpflichtet, dennoch den Vertrag abzuschließen. In diesem Zusammenhang eine Bitte an die Verkäufer bei eBay: Die eigenen AGB mit einem ominösen "neuen EU-Recht" rechtfertigen zu wollen, ist Quark. Das Recht, das gemeint ist, das neue Gewährleistungsrecht, ist weder neu, noch EU-Recht. Es gilt seit 2002 und ist geltendes Recht der Bundesrepublik- es findet sich im BGB.

Rechtsanwalt Kleine, Endingen

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